Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Witwenrente: Wie wird diese mit der eigenen Rente verrechnet?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Der Tod eines Partners ist schmerzlich. Er wirft nicht nur Fragen auf, wie der Alltag ohne den Verstorbenen bewältigt werden soll, sondern auch, wie es mit der wirtschaftlichen Existenz des Hinterbliebenen weitergeht. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Hinterbliebene einen Anspruch auf die große oder kleine Witwenrente. Diese wird mit den eigenen Einkünften des Hinterbliebenen, also mit der eigenen Rente, verrechnet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Rentenversicherung rechnet die eigene Rente sowie sämtliche eigene Einkünfte auf die Witwenrente an.
  • Um die Witwenrente mit der eigenen Rente und anderen Einkünften zu verrechnen, wendet die Rentenversicherung ein pauschales Berechnungsverfahren an, berücksichtigt einen Freibetrag und einen eventuellen Kinderzuschlag.
  • Die Rentenversicherung unterscheidet zwischen der großen Witwenrente und der kleinen Witwenrente.

Wie wird die Witwenrente berechnet?

Die Höhe der Witwenrente wird anhand der Rentensumme des Verstorbenen berechnet. In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners hat der Hinterbliebene einen Anspruch auf 100 Prozent seiner Rentensumme. Währenddessen werden die eigenen Einkünfte und die eigene Rente des Hinterbliebenen nicht auf die Witwenrente angerechnet. Die Rentenversicherung spricht dann von der sogenannten „Regel des Sterbevierteljahrs“.

Ab dem vierten Monat erhält der Hinterbliebene entweder 25 Prozent oder 55 beziehungsweise 60 Prozent des Rentenanspruchs des Verstorbenen. Da die Witwenrente grundsätzlich der Unterhaltssicherung dienen soll, werden die eigenen Einkünfte des Hinterbliebenen, also auch die eigene Rente, ab dem vierten Monat mit der Witwenrente verrechnet. Der Grund: Die volle Höhe der Rentensumme des Verstorbenen ist per Gesetz nicht für die Unterhaltssicherung erforderlich, da der Hinterbliebene noch eigene Einkünfte bezieht. Die Rentenkasse unterscheidet hier jeweils zwischen der kleinen Witwenrente und der großen Witwenrente. In der Regel kommt außerdem noch ein Kinderzuschlag hinzu.

Wie wird die Witwenrente mit der eigenen Rente verrechnet?

Grundsätzlich rechnet die Rentenversicherung die eigene Rente sowie sämtliche eigene Einkünfte auf die Witwenrente an. Dadurch kann die Witwenrente manchmal gekürzt oder sogar vollständig gestrichen werden. Das hängt in erster Linie von den Einkünften des Hinterbliebenen ab. Es gibt allerdings auch einen Freibetrag, der sich jährlich anpasst. Einkünfte, die unterhalb des Freibetrags liegen, bleiben unberücksichtigt.

Verrechnung der Witwenrente mit der eigenen Rente

Um die Witwenrente mit der eigenen Rente und anderen Einkünften zu verrechnen, muss die Rentenversicherung zuerst das Nettoeinkommen des Hinterbliebenen ermitteln. Hierfür wendet die Rentenversicherung ein Berechnungsverfahren an, bei dem sie pauschal 40 Prozent vom Bruttoeinkommen des Hinterbliebenen abzieht. Sofern der Hinterbliebene eine eigene Rente bezieht, zieht die Rentenversicherung pauschal 14 Prozent davon ab.

Daraufhin zieht die Rentenversicherung vom berechneten Nettoeinkommen den Freibetrag ab. Dieser liegt je nach Bundesland bei 903 Euro oder bei 877 Euro. (Stand 2021) Die Rentenversicherung unterscheidet hier jeweils zwischen den alten und den neuen Bundesländern. Der Freibetrag ist grundsätzlich mit dem derzeitigen Rentenwert verknüpft und erhöht sich immer dann, wenn die Renten erhöht werden. Für Hinterbliebenen mit Kindern, die eine Waisenrente beanspruchen können, erhöht sich der Freibetrag nochmals.

Im letzten Schritt zur Verrechnung der Witwenrente mit der eigenen Rente rechnet die Rentenversicherung von der verbliebenenen Summe 40 Prozent auf die Witwenrente an.

Die große Witwenrente im Überblick

Bei der großen Witwenrente unterscheidet die Rentenkasse zwischen dem neuen Recht und dem alten Recht. Nach dem neuen Recht erhalten die Hinterbliebenen eine Witwenrente von 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners. Dies gilt für Partner, die seit 2002 verheiratet waren. Nach dem alten Recht erhalten die Hinterbliebenen eine Witwenrente von 60 Prozent der Rente des Verstorbenen. Sie gilt für Partner, die vor 2002 verheiratet waren.

Gemäß Paragraf 46 Abs. 2 SGB VI müssen die Hinterbliebenen folgende Voraussetzungen erfüllen, um die große Witwenrente zu beziehen:

  • Sie dürfen nach dem Tod ihres Partners nicht erneut heiraten.
  • Der verstorbene Partner muss mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben.

Außerdem müssen die Hinterbliebenen mindestens eine dieser Bedingungen erfüllen:

  • Der Hinterbliebene hat die notwendige Altersgrenze erreicht. Diese hebt die Rentenkasse jährlich um einen Monat ab dem 45. Lebensjahr an. 2021 liegt die Altersgrenze des Hinterbliebenen bei 45 Jahren und zehn Monaten.
  • Der Hinterbliebene erzieht ein Kind unter 18 Jahre.
  • Der Hinterbliebene kümmert sich um ein Kind mit Behinderung.
  • Der Hinterbliebene ist aufgrund von Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit erwerbsgemindert.

Die kleine Witwenrente im Überblick

Die kleine Witwenrente kommt für diejenigen Hinterbliebenen in Frage, die die Bedingungen der großen Witwenrente nicht erfüllen. Das gilt beispielsweise für Hinterbliebene, die beim Todeszeitpunkt des Partners unter der vorgegebenen Altersgrenze liegen. Die kleine Witwenrente ist zeitlich befristet auf die ersten zwei Jahre nach dem Tod des Verstorbenen. Gemäß Paragraf 67 Nr. 5 SGB VI beträgt die kleine Witwenrente 25 Prozent der Rentensumme des Verstorbenen. Hinzu kommt eventuell noch ein Kinderzuschlag.