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Rente im Ausland: Alle Infos

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Immer mehr Senioren möchten ihren Ruhestand in einem anderen Land genießen und daher wissen, ob sie ihre Rente auch im Ausland erhalten. Während manche Regionen - wie die Toskana oder Florida - sich aufgrund des warmen Wetters einer großen Beliebtheit erfreuen, fallen andernorts die Lebenshaltungskosten deutlich niedriger aus. Dieser Ratgeber klärt Sie darüber auf, welche gesetzlichen Bestimmungen für die Rente im Ausland gelten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Senioren erhalten auch dann ihre Rente, wenn sie sich vorübergehend in einem anderen Land aufhalten oder dauerhaft im Ausland leben.
  • Im Falle eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts bekommen Sie weiterhin die volle Rente und auch steuerlich ändert sich nichts.
  • Wer dauerhaft in einem Nicht-EU-Staat wohnt, mit dem kein Sozialversicherungsabkommen besteht, muss mit Kürzungen leben.
  • Wenn Rentner mehr als sechs Monate im Jahr im Ausland leben, sind sie oftmals nur beschränkt steuerpflichtig, infolgedessen entfallen Vergünstigungen.

Kann ich meine Rente auch im Ausland beziehen?

Ja, Personen, die in die Deutsche Rentenversicherung eingezahlt haben, können prinzipiell selbst entscheiden, in welchem Land sie ihren Lebensabend verbringen. Der Anspruch auf eine volle Rente geht für gewöhnlich auch im Ausland nicht verloren. Aktuell überweist die Deutsche Rentenversicherung Geld an mehr als 240.000 Personen in über 150 Ländern rund um den Globus. Allerdings sind zahlreiche Behördengänge notwendig, um die Rente im Ausland zu erhalten. Ob sämtliche Rentenansprüche bestehen bleiben, bedingen verschiedene Variablen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem die Dauer des Aufenthalts und die Frage, in welches Land der Rentner umsiedelt oder verreist.

Keine Änderungen bei einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt

Wer sich nur vorübergehend in ein anderes Land begibt, für den bleibt alles beim Alten. Ob sich der Rentner innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union aufhält, spielt in diesem Fall keine Rolle. Er erhält weiterhin wie gewöhnlich seine Rente. Als vorübergehend definiert die Deutsche Rentenversicherung Zeiträume von bis zu sechs Monaten pro Jahr.

Abzüge möglich bei dauerhaftem Aufenthalt im Ausland

Falls Sie mindestens das halbe Jahr im Ausland leben, wertet die Deutsche Rentenversicherung dies als dauerhaften Aufenthalt, mit welchem unter Umständen Abzüge einhergehen. Wenn Sie in ein Land der Europäischen Union oder nach Norwegen, Island oder Liechtenstein ziehen, erhalten Sie für gewöhnlich weiterhin die volle Rente. Selbiges gilt für zahlreiche Nicht-EU-Staaten, mit denen die Bundesrepublik sogenannte Sozialversicherungsabkommen getroffen hat. Diese gewährleisten, dass es bei der Rente im Ausland keine Nachteile gibt. In Einzelfällen kann es dennoch zu Abzügen kommen.

Wenn Sie in ein Land außerhalb der Europäischen Union ziehen, mit dem kein Abkommen besteht, berücksichtigt die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr die im Ausland erworbenen Ansprüche und Anteile nach dem Fremdrentengesetz. Sollten Sie eine volle Erwerbsminderungsrente bekommen, deren Zuspruch nicht allein auf medizinische Ursachen zurückging, müssen Sie ebenfalls mit einer Kürzung rechnen.

Besonderer Hinweis: Ob die Rentenversicherung die Bezüge auf ein deutsches oder ein ausländisches Konto überweisen soll, können Rentner frei entscheiden. Bedenken Sie jedoch, dass eine Überweisung ins Ausland Kosten nach sich ziehen kann – im Wesentlichen Bankspesen, Umrechnungsgebühren und Wechselkursverluste.

Die steuerlichen Auswirkungen der Rente im Ausland

Sollte eine Person Leistungen aus der deutschen Rentenkasse oder Pensionszahlungen beziehen, muss sie diese prinzipiell in Deutschland versteuern. Selbst mit einer Rente im Ausland besteht daher die Notwendigkeit, eine Einkommenssteuererklärung abzugeben und die entsprechende Steuerlast zu begleichen. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im Ausland ändert sich steuerlich nichts. Der Rentner bleibt weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig – also mit sämtlichen Einkünften. Um zu verhindern, dass im Ausland lebende Rentner Abgaben zwei Mal entrichten müssen, bestehen mit vielen Ländern Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung.

Falls Sie sich dauerhaft im Ausland aufhalten, gilt meist eine beschränkte Steuerpflicht. Das bedeutet, dass der Grundfreibetrag entfällt, weshalb das komplette Einkommen versteuert werden muss. Auch das Ehegattensplitting ist nicht mehr möglich. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt dann keine außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten mehr. Infolgedessen fällt die Steuerlast hier sehr hoch aus. Allerdings besteht unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, nach Paragraph 1 Absatz 3 der Einkommenssteuergesetzes (EStG) die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Dies funktioniert, wenn die entsprechende Person mindestens 90 Prozent ihrer Einkünfte aus Deutschland erhält.

Was ist eine Lebensbescheinigung und wie funktioniert sie?

Wenn ein Rentenempfänger im Ausland wohnt, vergewissert sich die Deutsche Rentenversicherung über den Renten-Service der Deutschen Post einmal im Jahr, ob die Person noch lebt. Dazu schickt sie dem Rentner eine sogenannte Lebensbescheinigung zu, die dieser bestätigen und zurücksenden muss. Die notwendige Bestätigung können Sie sowohl von Behörden als auch von Geldinstituten, Rentenversicherungsträgern und deutschen Auslandsvertretungen erhalten. In einigen Ländern (beispielsweise Spanien, Italien, Österreich und Polen) entfällt die Prozedur für gewöhnlich, da die Behörden im Todesfall automatisch Meldung erstatten. In Ausnahmefällen – beispielsweise an Personen im sehr hohen Alter – wird die Bescheinigung dennoch verschickt.

Achtung bei der Riester-Rente

Die Riester-Rente stellt eine Form der privaten Altersvorsorge dar, die der Staat fördert. Im September 2009 urteilte der Europäische Gerichtshof, dass Riester-Sparer die staatliche Förderung behalten dürfen, wenn sie dauerhaft in einem Land des Europäisches Wirtschaftsraums (Europäische Union plus Island, Norwegen, Liechtenstein) leben. Für Pensionen gelten übrigens dieselben Regeln wie für die Rente im Ausland. Wer in ein Land außerhalb der Europäischen Union zieht, muss die vom Staat erhaltene Fördersumme in jedem Fall zurückzahlen.