Zeugengeld
Wer vor Gericht als Zeuge geladen wird, muss häufig auch mit Kosten rechnen. Besonders dann, wenn die Verhandlung nicht am eigenen Wohnort stattfindet, entstehen Fahrkosten sowie gegebenenfalls Kosten für eine oder mehrere Übernachtungen. Außerdem muss der Verdienstausfall bedacht werden, da der Zeuge in der Zeit, in der er dem Gericht zur Verfügung steht, seine Arbeit nicht verrichten kann.
- Die Erstattungen bei Zeugengeld
- Erstattung von Fahrtkosten
- Aufwandsentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall
- Zeugengeld für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Weitere Arten von Zeugengeld
Das Wichtigste in Kürze
- Die Aufwandsentschädigung kommt beim Zeugengeld nur infrage, wenn eine Verhandlung nicht am Wohnort des Zeugen stattfindet.
- Auch wer keiner Beschäftigung nachgeht oder in Teilzeit beschäftigt ist, kann nach § 21 JVEG eine Entschädigung erhalten.
Die Erstattungen bei Zeugengeld
Um all diese und weitere Belange zu entschädigen, gibt es in Deutschland das sogenannte Zeugengeld. Je nach Fall kann ebenfalls eine Rechtsschutzversicherung für die entstehenden Kosten aufkommen.
Dieses wird sowohl bei Strafprozessen als auch bei Zivilprozessen gezahlt. Nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) wird das Zeugengeld wie folgt unterteilt:
- Fahrtkostenerstattung
- Aufwandsentschädigung
- Entschädigung für Verdienstausfall
- Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung
- Entschädigung für Zeitversäumnis
- Ersatz für sonstige Aufwendungen
Erstattung von Fahrtkosten
Für die Anfahrt können als Zeugen geladene Personen wahlweise öffentliche Verkehrsmittel oder einen eigenen Pkw nutzen. In ersterem Fall erstattet der Gesetzgeber sämtliche Kosten für einen Platz in der ersten Klasse. Dazu zählen auch Ausgaben für Reservierung und die Beförderung von Gepäck. Wer im eigenen Auto reist, erhält stattdessen eine Pauschale von derzeit 25 Cent pro Kilometer.
In jedem Fall gilt allerdings, dass häufigere Anfahrten nur gezahlt werden, wenn dies insgesamt günstiger ist, als wenn der Zeuge einfach mehrere Tage am Ort der Verhandlung bleibt. Dann wird keine Notwendigkeit für mehrere Fahrten gesehen. Wer trotzdem nach Hause möchte, muss in diesem Fall also selbst zahlen und kann nur die Kosten für eine einmalige An- und Abreise geltend machen. Der Fahrtkostenersatz ist in § 5 JVEG geregelt.
Aufwandsentschädigung und Entschädigung für Verdienstausfall
Die Aufwandsentschädigung kommt beim Zeugengeld nur infrage, wenn eine Verhandlung nicht am Wohnort des Zeugen stattfindet. In einem solchen Fall erhält ein Zeuge, abhängig von der Dauer seiner Anwesenheit, ein Tagesgeld. Dieses beträgt derzeit sechs Euro für einen Aufenthalt ab acht Stunden, zwölf Euro bei einem Aufenthalt ab 14 Stunden und 24 Euro für einen Aufenthalt von 24 Stunden. Anfallende Kosten für Übernachtungen sind ebenfalls zu erstatten, allerdings nur bis zu einer Höhe von 20 Euro. Die Entschädigung für Aufwand ist geregelt in § 6 JVEG. Zusätzlich zu dieser Aufwandsentschädigung können Zeugen auch eine Entschädigung für Verdienstausfall beantragen. Hier erstattet der Gesetzgeber nach § 22 JVEG eine Pauschale, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der Sozialversicherungsbeiträge des Zeugen richtet. Die Höchstgrenze liegt allerdings bei aktuell 21 Euro pro Stunde.
Zeugengeld für Nachteile bei der Haushaltsführung
Auch wer keiner Beschäftigung nachgeht oder in Teilzeit beschäftigt ist, kann nach § 21 JVEG eine Entschädigung erhalten. Damit sollen Nachteile bei der Haushaltsführung kompensiert werden. Teilzeitbeschäftigte erhalten derzeit 14 Euro je Stunde, wobei maximal zehn Stunden pro Tag berechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Zeuge einen Haushalt für mehrere Personen führt. Wer alleine lebt, hat hier also keinen Anspruch. Auch wenn eine Vertretung sich um die häuslichen Belange kümmert, zahlt der Gesetzgeber keine Entschädigung.
Weitere Arten von Zeugengeld
Zu den weiteren Entschädigungen zählen unter anderem Auslagen für Vertretungen oder Begleitpersonen sowie für Kopien, Ausdrucke und elektronische Dateien. Das Gericht bemüht sich also darum, Zeugen nicht durch übermäßige Kosten zu belasten. Für nahezu alle Angelegenheiten ist es möglich, Zeugengeld zu erhalten. Selbst wenn der Zeuge mit keinerlei Kosten zu rechnen hat, erhält er zumindest eine Entschädigung für seine Zeitversäumnis. Diese beträgt nach § 20 JVEG momentan 3,50 Euro pro Stunde und wird dann gezahlt, wenn er weder Verdienstausfall noch Nachteile bei der Haushaltsführung zu erwarten hat, die bereits durch Zeugengeld ausgeglichen werden.
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