Pflegepflichtversicherung
Die Pflegepflichtversicherung wurde 1995 in Deutschland eingeführt, um den Bedürfnissen von pflegebedürftigen Personen gerecht zu werden. Die genauen Ansprüche und Voraussetzungen der Versicherung werden im Sozialgesetzbuch XI geregelt. Im Jahr 2008 gab es eine Pflegereform, die die kontinuierlich steigenden Kosten für die Pflege auffangen sollte. Trotzdem deckt die Pflegeversicherung meistens nur das Nötigste ab.
- Wann zahlt die Pflegepflichtversicherung?
- Leistungen
- Leistungen, die über die Pflege hinaus gehen
- Beiträge
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- Weiterführende Links
Das Wichtigste in Kürze
- Damit die Pflegepflichtversicherung leistet, muss die versicherte Person zunächst einen Antrag stellen.
- Im Idealfall können pflegebedürftige Personen zu Hause gepflegt werden. Kann die Pflege durch eine private Person gewährleistet werden, zahlt die Versicherung ein Pflegegeld.
- Um der pflegebedürftigen Person ein gutes Umfeld zu garantieren, zahlt die Pflegepflichtversicherung auch für Pflegehilfsmittel und Wohnungsumbauten.
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung auf.
Wann zahlt die Pflegepflichtversicherung?
Die Pflegepflichtversicherung richtet sich nach der Art der Krankenversicherung. Wer gesetzlich krankenversichert ist, ist auch gesetzlich pflegeversichert. Bei einer privaten Krankenversicherung ist auch die Pflegeversicherung privat.
Damit die Pflegepflichtversicherung leistet, muss die versicherte Person zunächst einen Antrag stellen. Bei Kindern und Jugendlichen unter 15 Jahren ist das Aufgabe der Eltern beziehungsweise der gesetzlichen Vertreter. Die Versicherung muss den Antrag innerhalb von fünf Wochen bearbeiten und dem Antragssteller innerhalb dieser Zeit mitteilen, ob die Leistungen genehmigt werden oder nicht. Falls die Leistungen befristet genehmigt werden, muss die Versicherung darauf hinweisen, dass zum Fristende ein neuer Antrag gestellt werden muss.
Die Pflegepflichtversicherung schickt nach Eingang des Antrags einen Gutachter zu der betroffenen Person, um den Umfang der Pflegebedürftigkeit festzustellen. Falls die Pflege dem Gutachter als notwendig erscheint, legt er fest, wie viel Zeit dafür benötigt wird. Dazu gehört Zeit für die Mobilität, die Körperpflege, die Ernährung und die hauswirtschaftliche Versorgung. Eine weitere Aufgabe des Gutachters ist, bei der Planung der Pflege zu helfen. Gibt es beispielsweise Verwandte, die die Pflege ehrenamtlich übernehmen können, ist ein ambulanter Pflegedienst ausreichend oder ist die Person so stark pflegebedürftig, dass nur eine stationäre Pflege in Frage kommt?
Der Gutachter teilt die zu pflegende Person schließlich in einen der fünf Pflegegrade ein. Je nach Grad bezahlt die Pflegepflichtversicherung einen bestimmten, gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag. Da die Pflegepflichtversicherung keine Vollversicherung ist, muss die pflegebedürftige Person meist einen Anteil der Kosten selbst übernehmen. Bei Härtefällen oder Personen mit erheblichem Betreuungsbedarf – etwa Demenzerkranken – gelten höhere Höchstbeträge.
Grundsätzlich sind die Leistungen der Pflegepflichtversicherung, unabhängig davon, ob gesetzlich oder privat, gleich. In beiden Fällen liegt erst dann ein Leistungsanspruch vor, wenn der Versicherungsnehmer mindestens zwei Jahre versichert war in einem Zeitraum von zehn Jahren, bevor die Leistungen beantragt werden.
Die Leistungen der Pflegepflichtversicherung
Im Idealfall können pflegebedürftige Personen zu Hause gepflegt werden, da sie sich dann meist wohler als in einer stationären Pflegeeinrichtung fühlen. Kann die Pflege durch eine private Person – etwa einen Familienangehörigen – gewährleistet werden, zahlt die Versicherung ein Pflegegeld. Die Höhe hängt hierbei vom Pflegegrad und somit vom Zeitaufwand ab. Damit soll ehrenamtliches Pflegen gefördert werden. Wenn eine Person ehrenamtlich gepflegt wird, findet regelmäßig ein Qualitätssicherungsbesuch statt, wofür die Pflegepflichtversicherung aufkommt. Hierbei können die Pfleger Fragen stellen und es wird sichergestellt, dass die häusliche Krankenpflege ausreichend ist und sachgemäß abläuft.
Falls sich keine geeignete ehrenamtliche Person findet, kann ein ambulanter Pflegedienst die Pflege übernehmen, wofür die Pflegepflichtversicherung aufkommen muss. Die Pflegedienste rechnen direkt mit den Versicherungen ab und die Höhe der Beträge richtet sich auch hier nach dem Pflegegrad.
Die Pflegeleistungen von Privatpersonen und ambulanten Pflegediensten können auch kombiniert werden. Hierfür ist für jeden Pflegegrad ein Höchstbetrag festgelegt. Wenn der ambulante Pflegedienst nur wenige Stunden bei der zu pflegenden Person ist und somit nicht den Höchstbetrag ausgezahlt bekommt, kann das restliche Geld für die private Pflege verwendet werden.
Falls eine häusliche Pflege nicht komplett möglich ist, beispielsweise weil die pflegende Person zusätzlich arbeiten geht, muss die Pflegepflichtversicherung für eine teilstationäre Pflege aufkommen. Jedoch müssen hierbei die Kosten für Unterkunft und Verpflegung privat gezahlt werden.
Für den Fall, dass eine häusliche Pflege überhaupt nicht möglich ist, gibt es die vollstationäre Pflege. Hierbei übernimmt die Pflegepflichtversicherung jedoch nur einen Teil der Kosten und für den Rest muss die Person selbst aufkommen, beziehungsweise, falls sie nicht genügend Geld zur Verfügung hat, Sozialhilfe beantragen.
Leistungen, die über die Pflege hinaus gehen
Privatpersonen, die sich um eine pflegebedürftige Person kümmern, muss die Pflegepflichtversicherung bestimmte Hilfen leisten beziehungsweise Beiträge zahlen. Dazu gehören Hilfestellungen, die den Einstieg in das Berufsleben nach einer langen Pflegezeit erleichten sollen, oder die Bezahlung einer Vertretung, falls die pflegende Person wegen Urlaub oder anderer Termine ihren Aufgaben nicht nachkommen kann. Des Weiteren zahlt die Pflegepflichtversicherung die Rentenversicherung und Unfallversicherung der pflegenden Person.
Um der pflegebedürftigen Person ein gutes Umfeld zu garantieren, zahlt die Pflegepflichtversicherung auch für Pflegehilfsmittel und Wohnungsumbauten, wie zum Beispiel einen Treppenlift oder Haltegriffe.
Die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung
Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge zur gesetzlichen Pflegepflichtversicherung auf. Der Beitragssatz liegt momentan bei 3,05 Prozent, wobei Kinderlose zusätzlich 0,25 Prozent in die Pflegepflichtversicherung einzahlen müssen (Stand: 2021). Das liegt daran, dass ehrenamtliche Pfleger für Kinderlose schwerer zu finden sind als für Personen mit Kindern.
Für die Pflegepflichtversicherung gilt – wie für alle anderen Sozialversicherungen auch – die Beitragsbemessungsgrenze. Das heißt, ab einem bestimmten Bruttoeinkommen steigen die Beiträge nicht mehr. Dieser Betrag wird jährlich der wirtschaftlichen Entwicklung angepasst.
Bei der privaten Pflegeversicherung richtet sich der Beitrag, wie bei der privaten Krankenversicherung auch, vor allem nach dem gewünschten Leistungsumfang, dem Alter und dem Gesundheitszustand der Versicherten. Mehr als 148 Euro dürfen die Versicherer jedoch monatlich nicht verlangen (Stand: 2021).
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