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Wann erfolgt die Jahresabrechnung?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Für die Jahresabrechnung gibt es gesetzliche Fristen. Wann Sie Ihre Strom- oder Gasabrechnung erhalten, kann jedoch von Energieanbieter zu Energieanbieter variieren – die Rechnungsstellung erfolgt hierzulande nämlich nicht einheitlich. Manche Verbraucherinnen und Verbraucher sehen sich auch mit folgendem Problem konfrontiert: Die Jahresabrechnung für Strom oder Gas kommt nicht. Was Sie in solch einem Fall tun können und welche Fristen für die jährliche Abrechnung gelten, erfahren Sie hier. 

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Jahresabrechnung muss spätestens sechs Wochen nach Ablauf des zugrundeliegenden Abrechnungszeitraums beim Verbrauchenden eintreffen.
  • Wenn Sie monatliche Abschläge zahlen, liegt die Frist für die Jahresabrechnung bei drei Wochen.
  • Falls die Jahresabrechnung für Strom oder Gas nicht kommt, können Sie den Energieanbieter anmahnen und drohen, bis zur Klärung keine neuen Abschläge zu entrichten.
  • Da fehlerhafte Jahresabrechnungen keine Seltenheit darstellen, empfiehlt es sich, die Abrechnung stets zu prüfen.

Gesetzliche Bestimmungen für die Jahresabrechnung bei Strom und Gas

An welche Fristen sich Energieanbieter bei der Erstellung der Jahresrechnung halten müssen, regelt das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Mit dem Zeitpunkt und der Fälligkeit von Strom- sowie Gasrechnungen setzt sich Paragraf 40c des Bundesgesetzes auseinander. Dort heißt es in Abschnitt 2: "Energielieferanten sind verpflichtet, dem Letztverbraucher die Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zur Verfügung zu stellen. Erfolgt eine Stromabrechnung […] monatlich, beträgt die Frist für diese Abrechnung drei Wochen". Die Regelung gewährleistet, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die Möglichkeit haben, die in der Strom- beziehungsweise Gasabrechnung genannten Zählerstände und den Verbrauch zeitnah zu prüfen.

Schon gewusst?

Die sechswöchige Frist gilt ebenso für die Abschlussrechnung des alten Energielieferanten nach einem Versorgerwechsel.

Zeitpunkt der Abrechnung vom Energieanbieter abhängig

Die Energieanbieter können grundsätzlich selbst festlegen, in welchen Zeitintervallen sie den Strom- oder Gasverbrauch abrechnen, müssen jedoch zumindest eine monatliche, viertel- und halbjährliche Abrechnung anbieten. Außerdem darf die Abrechnungsperiode ein Jahr nicht überschreiten. Wann die Strom- beziehungsweise Gasabrechnung ankommt, ist aber sehr unterschiedlich:

  • Einige Strom- und Gasanbieter halten sich an das Abrechnungsjahr 1. Januar bis 31. Dezember und verschicken am Anfang jedes Jahres die Abrechnungen für das Vorjahr.
  • Bei anderen Stromlieferanten gilt ein eigenes Wirtschaftsjahr.
  • Es gibt auch Energielieferanten, bei denen der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ausschlaggebend ist. Entsprechende Versorger stellen die Strom- oder Gasabrechnung genau ein Jahr nach Abschluss des Liefervertrags zu.

Um die Frage nach dem Zeitpunkt für die Jahresabrechnung zu klären, werfen Sie am besten einen Blick in Ihren Strom- oder Gasvertrag. Dort finden sich in der Regel auch Angaben dazu, wann die Jahresabrechnung ansteht.

Hinweis

Wenn Sie den Zählerstand selbst ablesen müssen und dieser Pflicht nicht nachkommen, darf der Versorger den Verbrauch auf Grundlage der letzten Jahre schätzen. Einer Schätzung – die nicht selten etwas höher als der tatsächliche Verbrauch ausfällt – können Sie jedoch ganz einfach entgehen, indem Sie stets darauf achten, Zählerstände fristgemäß zu übermitteln.

Jahresabrechnung für Strom oder Gas kommt nicht: Was kann ich tun?

Die Jahresabrechnung für Strom kommt nicht pünktlich? Die Jahresabrechnung für Gas kommt nicht, obwohl die sechswöchige Frist bereits abgelaufen ist? Falls Ihnen Ihr Energieanbieter die Strom- oder Gasabrechnung nicht fristgemäß zustellt, können Sie diese beim Versorger anmahnen. Setzen Sie dem Strom- oder Gasanbieter eine Frist von mindestens zwei Wochen, um seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen und drohen Sie gegebenenfalls damit, die Abschlagszahlungen vorübergehend einzustellen. Die Anmahnung sollte in Textform erfolgen. Am einfachsten ist es, dem Strom- beziehungsweise Gasanbieter eine E-Mail zu schreiben. Alternativ können Sie auch ein Einschreiben versenden.

Wenn Sie Ihre Jahresabrechnung für Strom oder Gas trotzdem nicht erhalten und daraufhin keine Abschläge mehr zahlen, sollten Sie die entsprechende Summe aber zurücklegen. Schließlich müssen Sie die Außenstände später begleichen, wenn der Versorger Ihnen die Rechnung zukommen lässt, in der Ihnen auch die neue Abschlagshöhe mitgeteilt wird.

Um den Druck auf den Energieanbieter zu erhöhen, können Sie außerdem damit drohen, ein kostenloses Schlichtungsverfahren über die Schlichtungsstelle Energie einzuleiten. Die unabhängige und neutrale Einrichtung, die vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. und den Verbänden der Energiewirtschaft getragen wird, schlichtet Streitigkeiten zwischen Energieversorgern und deren Kundinnen und Kunden. Für Privatverbraucherinnen und Privatverbraucher ist das Schlichtungsverfahren kostenfrei.

Die Jahresabrechnung immer genau prüfen

Es kommt immer wieder vor, dass Strom- und Gasabrechnungen Fehler beinhalten. Daher empfiehlt es sich, die Abrechnung nach Erhalt stets zu prüfen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem folgende Variablen:

  • Adresse: Bei der Anschrift kam es in der Vergangenheit bereits zu Verwechslungen. Prüfen Sie daher, ob die Jahresabrechnung wirklich an Sie gerichtet ist. Insbesondere in Mehrfamilienhäusern, in denen unter Umständen mehrere Haushalte denselben Nachnamen haben, erweist es sich als sinnvoll, die Namen zu vergleichen. Sie sollten außerdem checken, ob die angegebene Kundennummer korrekt ist und diese mit der im Liefervertrag übereinstimmt.
  • Zählerstand: Kontrollieren Sie anhand der Zählernummer, ob der richtige Strom- beziehungsweise Gaszähler abgerechnet wurde. Überprüfen Sie zudem anhand Ihrer Zählerstände und mithilfe der vorangegangenen Rechnung, ob der ermittelte Verbrauch korrekt ist.
  • Preise: Die Strom- und Gaspreise setzen sich für gewöhnlich aus einem festen Grundpreis und einem vom Verbrauch abhängigen Arbeitspreis zusammen. Überprüfen Sie, ob mit den vertraglich vereinbarten Preisen abgerechnet wurde. Berücksichtigen Sie dabei gegebenenfalls auch Preisänderungen.
  • Gezahlte Abschläge: Prüfen Sie, ob die von Ihnen bereits entrichteten Abschläge – ob monatlich, viertel- oder halbjährlich – in der Abrechnung aufgeführt und von der Gesamtforderung abgezogen werden.

Wenn die Jahresabrechnung Fehler aufweist, sollten Sie die Rechnung bei Ihrem Energieanbieter beanstanden – per E-Mail oder Brief. Achten Sie darauf, im Widerspruch die Kunden- sowie Rechnungsnummer anzugeben und beschreiben Sie zu beanstandende Fehler möglichst genau. Die Rechnungssumme müssen Sie in der Regel trotzdem zunächst begleichen. Sie können und sollten aber darauf hinweisen, den geforderten Betrag nur unter Vorbehalt zu zahlen. Falls es sich bewahrheitet, dass die Strom- oder Gasabrechnung fehlerhaft war, können Sie zu viel gezahlte Beträge so zu einem späteren Zeitpunkt zurückverlangen.

Bei Vergütungsansprüchen Verjährungsfrist von drei Jahren

Trotz der rechtlichen Vorgaben kommt es immer wieder vor, dass Verbraucherinnen und Verbraucher ihre Jahresabrechnung für Strom oder Gas nicht rechtzeitig erhalten. Mitunter vergehen sogar Jahre, bis die Abrechnung eintrifft. Doch sind Betroffene nach so einem langen Zeitraum überhaupt noch zur Zahlung verpflichtet? Geht es um Vergütungsansprüche aus Versorgungsverhältnissen, gilt gemäß Paragraf 195 BGB eine Regelverjährungsfrist von drei Jahren. Der Verjährungsbeginn fällt auf das Jahresende, in dem der Energieanbieter die Jahresabrechnung hätte erstellen sollen. Dies trifft vor allem auf Sonderverträge außerhalb der Grundversorgung zu.

Höhe der Jahresabrechnung durch Anbieterwechsel senken

Wenn Sie die Jahresabrechnung für Strom oder Gas erhalten und mit hohen Nachzahlungen konfrontiert werden, sollten Sie den Wechsel des Stromanbieters beziehungsweise Gaslieferanten in Betracht ziehen. Denn nicht immer passt der aktuelle Tarif optimal zu den individuellen Verbrauchsgewohnheiten. Ein Vergleich mit anderen Tarifen oder anderen Anbietern am Markt kann sich lohnen und enorme Einsparpotenziale aufdecken. Das gilt insbesondere für die oftmals teure Grundversorgung. Mithilfe des Verivox-Vergleichsrechners finden Sie günstige Energietarife schnell und einfach. Um einen Tarifvergleich zu starten, müssen Sie lediglich Ihre Postleitzahl und den voraussichtlichen Verbrauch angeben.

Häufig gestellte Fragen

Die Jahresabrechnung für Gas kommt nicht oder die Stromabrechnung lässt auf sich warten? In diesem Fall empfiehlt es sich, die Abrechnung anzumahnen und dem Energieversorger eine Frist zur Zustellung der Jahresabrechnung zu setzen. Sie können außerdem damit drohen, die weiteren Abschlagszahlungen auszusetzen oder ein Schlichtungsverfahren einzuleiten.

Die Turnusabrechnung muss spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Abrechnungszeitraums bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern eingehen. Bei monatlichen Abrechnungen liegt die Frist für die Gasabrechnung bei drei Wochen.

Die Versorger müssen Ihren Kundinnen und Kunden die Jahresabrechnung spätestens sechs Wochen nach Ablauf des Abrechnungszeitraums zustellen. Dasselbe gilt für die Schlussrechnung beim Wechsel des Energielieferanten. Wurden monatliche Abrechnungen festgelegt, liegt die Frist seit Juli 2021 bei nur drei Wochen. Die Jahresabrechnung für Strom kommt nicht? In diesem Fall besteht die Möglichkeit, die Abrechnung anzumahnen und im Härtefall mit der Einleitung eines Schlichtungsverfahrens zu drohen.