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Wahltarife in der GKV

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Wahltarife in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wahltarife gibt es, seitdem die Regierung 2007 das sogenannte Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse – kurz GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz oder GKV-WSG – eingeführt hat. Das Gesetz ermöglicht es Krankenkassen, sich stärker voneinander abzugrenzen. Gleichzeitig hat es die Wahlmöglichkeiten gesetzlich Versicherter gestärkt. Diese haben nämlich die Option, zwischen verschiedenen Wahltarifen zu wählen.

Inhalt dieser Seite
  1. So funktioniert der GKV-Vergleich
  2. Definition: Was sind Wahltarife?
  3. Welche Wahltarife die Krankenkassen anbieten müssen
  4. Teilnahme an einem Wahltarif: Der Krankenversicherung kündigen
  5. Häufig gestellte Fragen
  6. Weitere interessante Artikel
  7. Das ist Verivox

So funktioniert der GKV-Vergleich

  1. Relevante Daten eingeben
    Damit der Vergleichsrechner alle interessanten Tarife heraussuchen kann, müssen Sie zunächst einige Angaben zu Ihrer Person machen. Zu den versicherungsrelevanten Informationen gehören beispielsweise Ihre Berufsgruppe und Ihr Bruttoeinkommen
  2. Passenden Tarif auswählen
    Nachdem das Online-Tool eine Rangliste mit den vorhandenen Angeboten erstellt hat, stehen Ihnen verschiedene Filteroptionen zur Verfügung, um das Suchergebnis anzupassen. Lassen Sie sich beispielsweise ausschließlich Tarife anzeigen, die eine professionelle Zahnreinigung oder Homöopathie beinhalten.
  3. Angebot anfordern
    Wenn Sie den optimalen Tarif gefunden haben, fordern Sie ein Angebot der Versicherung an.

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Definition: Was sind Wahltarife?

Bei Wahltarifen handelt es sich um spezielle Versicherungstarife, die von der Regelversorgung abweichen. Versicherungsnehmer können sich auf freiwilliger Basis für ein entsprechendes Tarifmodell entscheiden. Es existieren sowohl Wahltarife, die jede Krankenkasse anbieten muss, als auch solche, die optional sind.

Welche Wahltarife müssen die Krankenkassen in jedem Fall anbieten?

Der wohl bekannteste obligatorische Wahltarif ist die Hausarztversorgung. Wer sich für dieses Modell entscheidet, muss bei Beschwerden immer zuerst seinen Hausarzt aufsuchen und sich von diesem eine Überweisung zum Facharzt holen. Hält sich der Versicherungsnehmer an diese Vorgabe, profitiert er in der Regel von niedrigeren Beiträgen oder geringeren Zuzahlungen. Für die Versicherungsgesellschaften besteht jedoch keine Verpflichtung, ihren Mitgliedern derartige Vergünstigungen zu gewähren.

Den Wahltarif Krankengeld müssen die gesetzlichen Krankenkassen seit 2009 anbieten. Dieser richtet sich vor allem an Selbstständige. Ihre finanzielle Absicherung im Krankheitsfall können Versicherungsnehmer selbst festlegen. Die Beiträge kalkuliert die Versicherung hier unabhängig vom Alter und Krankheitsrisiko. Allerdings besteht seit Mitte 2009 auch die Option, gegen Zahlung des allgemeinen Beitragssatzes gegebenenfalls das gesetzliche Krankengeld (erst ab der siebten Woche) in Anspruch zu nehmen.

Chronisch Kranke können sich für die Teilnahme an einem Disease-Management-Programm (DMP) entscheiden. Zu den strukturierten Behandlungsprogrammen zählen beispielsweise Modellversuche, und besondere ambulante Arztversorgungen, aber auch die integrierte Versorgung. Bei dieser stimmen Ärzte unterschiedlicher Fachrichtungen das Vorgehen ab, um Doppeluntersuchungen und unnötige Wartezeiten für Facharzttermine zu vermeiden.

Welche Wahltarife bieten die gesetzlichen Krankenkassen freiwillig an?

Zusätzlich zu den vom Gesetzgeber geforderten Tarifen offerieren die gesetzlichen Krankenversicherungen ihren Kunden für gewöhnlich weitere Wahltarife. Die gängigsten Optionen zeigt die nachfolgende Liste auf:

  • Selbstbehalt: Wählt die versicherte Person einen Selbstbehalttarif, muss sie einen Teil der für medizinische Leistungen anfallenden Kosten aus eigener Tasche bezahlen. Im Gegenzug gewährt die Versicherung dem Mitglied besonders günstige Beiträge.
  • Beitragsrückerstattung: Bei einem derartigen Tarif erhält der Versicherungsnehmer eine Prämienzählung, wenn er in einem Versicherungsjahr keine Leistungen in Anspruch nimmt. Davon ausgenommen sind Vorsorge- und Früherkennungsuntersuchungen. Entsprechende Tarifmodelle bieten sich vor allem für Personen an, die selten zum Arzt gehen. Für Familienversicherte lohnt sich dieser Wahltarif kaum, da die Nichtinanspruchnahme von Leistung für sämtliche mitversicherten Personen gilt.
  • Kostenerstattung: Ein Kostenerstattungstarif eignet sich vor allem für Personen, die ähnliche Leistungen wie Privatversicherte nutzen möchten. Der Versicherungsnehmer zahlt hier einen Zuschlag, infolgedessen der behandelnde Mediziner ein höheres Honorar abrechnen kann als im Normalfall. Wie Privatpatienten muss der Versicherte Rechnungen zunächst selbst bezahlen.
  • Wahltarife mit eingeschränktem Leistungsumfang: In diesem Fall verzichtet das Versicherungsmitglied auf bestimmte beziehungsweise nicht benötigte Leistungen, wodurch sich niedrigere Prämien ergeben.
  • Besondere Arzneimittel: In diesem Wahltarif trägt die Krankenkasse auch die Kosten für Arzneimittel, die von der Regelversorgung abweichen, beispielsweise homöopathische oder pflanzliche Arzneien. Dafür verlangt sie vom Versicherten eine Zusatzgebühr.

Besonderer Hinweis: Zahlt eine versicherte Person ihre Beiträge nicht selbst (beispielsweise aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld), kann sie sich lediglich für Wahltarife zu besonderen Versorgungsformen entscheiden.

Bindungsfristen beachten

Bis auf Wahltarife, die der Teilnahme an besonderen Versorgungsformen dienen, gibt es bei sämtlichen Optionen eine Bindungsfrist, die sich aus Paragraph 53 Absatz 8 des Fünften Sozialgesetzbuches ergibt. Diese liegt prinzipiell bei einem Jahr. Lediglich für Krankengeld- und Selbstbehalt-Wahltarife gilt eine Frist von drei Jahren.

Teilnahme an einem Wahltarif: Der Krankenversicherung kündigen

Entscheidet sich ein Versicherungsnehmer für einen Wahltarif, bindet er sich mindestens für einen Zeitraum von 18 Monaten an die Krankenkasse. Diese Vorgabe geht auf Paragraph 175 Absatz 4 des Fünften Sozialgesetzbuches zurück. Sieht der Wahltarif eine dreijährige Bindungsfrist vor, ist eine ordentliche Kündigung erst nach Ablauf der Frist möglich. Erhebt die gesetzliche Krankenkasse einen neuen Zusatzbeitrag oder erhöht sie einen bereits bestehenden, können Sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Dies gilt jedoch nicht für den Wahltarif Krankengeld.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn der Versicherte die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) überschreitet. In diesem Fall endet die Versicherungspflicht, wenn die Person innerhalb von 14 Tagen ihren Austritt aus der Krankenkasse erklärt.

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