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Zahnzusatzversicherung: Was tun bei Ablehnung?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Zahnersatz ist in den heutigen Zeiten ein teures Gut, eine Zahnzusatzversicherung lohnt sich daher. Dabei leistet die Zahnzusatzversicherung nicht nur für Zahnersatz, sondern beispielsweise auch für professionelle Zahnreinigungen. Die Versicherer müssen einen Kunden aber nicht aufnehmen – manchmal kommt es zur Ablehnung des Antrags. Wie geht es dann weiter?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Annahmerichtlinien der Versicherer fallen unterschiedlich aus. Eine Ablehnung bei einer Gesellschaft bedeutet nicht, dass es andernorts keinen Versicherungsschutz gibt.
  • Grundsätzlich gilt, dass angeratene oder laufende Zahnbehandlungen erst abgeschlossen sein müssen, bevor eine private Zahnzusatzversicherung möglich ist.
  • Einer der häufigsten Ablehnungsgründe ist eine Vorerkrankung an Paradontitis.
  • Je jünger die versicherte Person bei Antragstellung ist, um so geringer ist das Risiko der Ablehnung.

Sind fehlende Zähne ein Problem?

Die Versicherer haben in Bezug auf fehlende Zähne unterschiedliche Tarifierungsmerkmale. Weisheitszähne sind natürlich ausgenommen. Während eine Gesellschaft bereits ab dem dritten fehlenden Zahn einen Risikozuschlag erhebt, greift dieser bei einem anderen Anbieter erst ab dem vierten fehlenden Zahn. Fehlende Zähne sind jedoch kein Ablehnungsgrund. Sie bedeuten lediglich eine Erhöhung des Monatsbeitrages. Für die Versicherungen ist es nicht auszuschließen, dass der Versicherungsnehmer eines Tages gerne die fehlenden Zähne ersetzt hätte.

Einige Gesellschaften verzichten auch bei fünf oder mehr fehlenden Zähnen auf einen Risikozuschlag. Sie fragen auch nicht nach fehlenden Zähnen. Allerdings gibt es in den Versicherungsbedingungen einen Hinweis: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nur auf die vorhandenen, natürlichen Zähne.

Gründe für eine Ablehnung: angeratene Zahnbehandlung

So, wie eine Bank bei einem Kredit ihre Entscheidung auf die Selbstauskunft des Kunden und auf die Schufa-Auskunft abstellt, verlassen sich Krankenversicherer auch nicht ausschließlich auf die Angaben, die der Kunde im Antrag gemacht hat.

Wer ausschließlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war und ist, dessen Gesundheitszustand wurde genau protokolliert. Es ist bekannt, wann er in der zweiten Klasse aufgrund von Übelkeit nach Hause ging und ebenso, wie lange er im vergangenen Jahr aufgrund Grippe im Büro gefehlt hat.

Genauso ist dokumentiert, ob ein Zahnarzt eine Zahnbehandlung angeraten hat. Fragt die private Krankenversicherung nach, erhält sie diese Auskunft. Bei einer angeratenen oder im Prozess befindlichen Zahnbehandlung ist der Abschluss einer privaten Zahnzusatzversicherung nicht möglich.

Ist die Zahnbehandlung angeraten, kann der Antragsteller nur eines machen. Er muss diese noch als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zum Abschluss bringen. Erst dann kann er erneut einen Antrag auf eine private Zahnzusatzversicherung stellen.

Ablehnung aufgrund von Paradontitits

Einige Versicherer fragen in ihren Anträgen, ob Paradontitis besteht oder ob in den letzten fünf Jahren diesbezüglich eine Behandlung stattfand. Ist oder war dies der Fall, lehnen einige private Krankenversicherer die Aufnahme ab.

Die privaten Krankenversicherungen haben bei ihren Annahmerichtlinien unterschiedliche Grundsätze. Erfolgt bei einem Versicherer die Ablehnung aufgrund Paradontitis, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass auch alle anderen Gesellschaften keinen Versicherungsschutz gewähren.

In diesem Fall empfiehlt es sich, einfach nach Alternativen zu schauen. Wer nicht umsonst einen weiteren Antrag ausfüllen möchte, sollte einfach kurz telefonisch nachfragen.

Ablehnung wegen eines herausnehmbaren Zahnersatzes

Möglicherweise verfügt der Antragsteller bereits über einen herausnehmbaren Zahnersatz, eine Voll- oder Teilprothese. Auch in diesem Fall halten sich einige Versicherer mit einer Antragsannahme bedeckt.

Aber auch in diesem Fall gilt, dass die Anfrage bei einer anderen Gesellschaft durchaus Erfolg versprechend sein kann.

Wie kann man einer Ablehnung entgegenwirken?

Die einfachste Lösung lautet, den Antrag so früh wie möglich zu stellen. Der ideale Zeitpunkt ist bei Kindern, nach dem der Zahnwechsel abgeschlossen ist. Zum einen gibt es zu diesem Zeitpunkt noch keine Vorschäden. Zum anderen richtet sich der Beitrag auch nach dem Eintrittsalter der zu versichernden Person.

Je niedriger das Eintrittsalter ausfällt, um so günstiger bleiben die Beiträge für den Rest des Lebens. Der Versicherer hat genügend Zeit, auch bei einem niedrigen Beitrag Altersrückstellungen aufzubauen.

Alternativ bietet sich im fortgeschrittenen Alter die Wahl eines Versicherers, der gänzlich auf Gesundheitsfragen verzichtet. Allerdings sollte man hier einen sehr genauen Blick auf die Leistungen werfen.