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Wenn es um die Wohngebäudeversicherung geht, ist häufig von Gebäudebestandteilen die Rede. Wichtig ist für Immobilienbesitzer die Frage, was zu den Gebäudebestandteilen gehört und was nicht.

Inhalt dieser Seite
  1. Das Wichtigste in Kürze
  2. Gebäudebestandteile in der Wohngebäudeversicherung
  3. Definition der Gebäudebestandteile
  4. Gebäudebestandteile: Beispiele aus der Praxis
  5. Photovoltaikanlagen versichern
  6. Außenanlagen und Nebengebäude
  7. Besonderheiten bei Einbauten durch Mieter
  8. Verwandte Themen
  9. Weiterführende Links

Das Wichtigste in Kürze

  • Gebäudebestandteile sind in der Wohngebäudeversicherung mit abgedeckt, bewegliches Gebäudezubehör hingegen nicht.
  • Was zu den Gebäudebestandteilen zählt, legen die Versicherer in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fest.
  • Bewegliches Zubehör ist über die Hausratversicherung versicherbar.

Warum sind Gebäudebestandteile in der Wohngebäudeversicherung wichtig?

Die Wohngebäudeversicherung kommt für Schäden auf, die durch Feuer, Sturm, Blitzschlag oder Leitungswasser entstanden sind. Besteht überdies ein Versicherungsschutz gegen Elementarschäden, sind auch Überschwemmungen, Erdrutsche und andere Naturkatastrophen mit abgedeckt. Allerdings umfasst die Wohngebäudeversicherung nur das Gebäude und die damit fest verbundenen Gebäudebestandteile.

Mit dem Abschluss einer Wohngebäudeversicherung schützen Versicherungsnehmer ihre Immobilie, nicht aber das darin befindliche Inventar. Um verlässlich einschätzen zu können, wie weit der Schutz der Wohngebäudeversicherung reicht, sollten Immobilieneigentümer daher wissen, was zu den Gebäudebestandteilen zählt und was nicht.

Definition der Gebäudebestandteile

Bei der Definition von Gebäudebestandteilen gibt es einheitliche Vorgaben. Unabhängig von Anbieter und Tarif ist damit gewährleistet, dass die Einordnung vergleichbar ist. Allerdings beruht die Definition nicht auf einem Gesetz, sondern auf einer Vereinbarung der in Deutschland tätigen Gebäudeversicherer.

AGB als rechtliche Grundlage

Beim Abschluss von Versicherungsverträgen verwenden Versicherungsgesellschaften Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die unabhängig vom einzelnen Anbieter in den Kernfragen des Versicherungsschutzes weitestgehend identisch sind. Bei der Wohngebäudeversicherung sind die AGB in verschiedene Abschnitte unterteilt. In Abschnitt A 7.2 heißt es in Bezug auf die Beschreibung der Gebäudebestandteile:

"Gebäudebestandteile sind in ein Gebäude eingefügte Sachen, die durch ihre feste Verbindung mit dem Gebäude ihre Selbständigkeit verloren haben. Dazu gehören auch Einbaumöbel bzw. Einbauküchen, die individuell für das Gebäude gefertigt und mit einem großen Einbauaufwand an das Gebäude angepasst sind. Dazu gehören nicht Anbaumöbel oder Anbauküchen, die serienmäßig vorgefertigt sind."

Im Abschnitt A 7.5 haben Versicherer darüber hinaus noch die Möglichkeit, zusätzliche Gebäudebestandteile für ihre individuellen Tarife festzulegen.

Gebäudebestandteile: Beispiele aus der Praxis

Im konkreten Einzelfall entscheidet die Abgrenzung zwischen versicherten Gebäudebestandteilen und nicht versichertem beweglichen Zubehör darüber, ob der Versicherungsnehmer bei einem Brand oder Leitungswasserschaden eine Entschädigung erhält. Die nachfolgenden Beispiele zeigen exemplarisch, was sich als Gebäudebestandteil einstufen lässt und was nicht.

Was zu den Gebäudebestandteilen zählt

Zu den mitversicherten Gebäudebestandteilen gehören unter anderem:

  • Fenster und Türen
  • Sanitäreinrichtung wie Waschbecken, Duschwannen oder WCs
  • Heizkörper
  • Bodenbeläge wie Parkett, Laminat, Fliesen oder verklebte Teppichböden
  • fest installierte Bestandteile im Außenbereich wie Außenlampen, Blitzableiter oder Markisen
  • individuell geplante und gefertigte Einbaumöbel, die fest mit dem Gebäude verbunden sind

Welches Gebäudezubehör nicht zählt

Was von der Gebäudeversicherung nicht abgedeckt ist, zählt als Hausrat und muss bei Bedarf separat versichert werden. Dazu gehören beispielsweise:

  • Einbauküchen, die aus seriell vorgefertigten Bauteilen bestehen
  • mobile Heiz- oder Klimageräte
  • Teppiche, die auf dem eigentlichen Bodenbelag ausgelegt werden

Photovoltaikanlagen versichern

Auch fest installierte Photovoltaikanlagen zählen nicht automatisch als Gebäudebestandteil und müssen im Regelfall gegen Aufpreis in die Wohngebäudeversicherung eingeschlossen werden.

Zählen auch Außenanlagen und Nebengebäude als Gebäudebestandteil?

In welchem Umfang Außenanlagen und Nebengebäude mitversichert sind, hängt vom jeweiligen Tarif des einzelnen Wohngebäudeversicherers ab. Viele Versicherer bieten einen Basisschutz, in dem Geräteschuppen, Carports und Garagen in Standardgröße mitversichert sind. Wenn Sie hochwertige Außenanlagen oder besonders große Gartenhäuser oder Garagen besitzen, sollten Sie dies beim Versicherungsvergleich von vornherein mit angeben. Damit vermeiden Sie, dass Ihr Versicherungsschutz Lücken aufweist.

Bewegliches Außeninventar wie Gartenmöbel, Sonnenschirme oder fahrbare Grills gehören nicht zum mitversicherten Zubehör und können gegebenenfalls über die Hausratversicherung geschützt werden.

Besonderheiten bei Einbauten durch Mieter

Wenn ein Mieter in der Wohnung auf eigene Rechnung Einbauten installiert, sind diese im Regelfall nicht der Wohngebäudeversicherung, sondern dem Hausrat zuzurechnen. Grund dafür ist, dass der Mieter den Einbau üblicherweise so vornehmen muss, dass er beim Auszug die Wohnung wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen kann. Damit ist praktisch ausgeschlossen, dass die Gegenstände im Sinne der Wohngebäudeversicherungs-AGB zum festen Bestandteil des Bauwerks werden.

Typisches Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter installiert auf eigene Kosten eine neue Einbauküche, die er bei einem späteren Auszug in die neue Wohnung mitnehmen kann. Damit handelt es sich um nicht fest verbundenes Gebäudezubehör, das dem Hausrat zuzuordnen ist.

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