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Schaden und Folgeschaden durch Efeu: Zahlt die Gebäudeversicherung?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

An vielen Hausfassaden wächst Efeu, oft am romantischen Altbau, zuweilen auch am ökologischen Neubau. Eine Fassadenbegrünung schafft nicht nur Abwechslung im grauen Einerlei der Städte, sondern kann auch die Wände im Sommer kühl halten. Wie aber steht die Versicherungswirtschaft dem begrünten Mauerwerk gegenüber?

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Musterbedingungen für Wohngebäudeversicherungen sehen keinen Versicherungsschutz bei Schäden durch Efeu vor.
  • Individuell können die Versicherungsbedingungen der Anbieter jedoch von den Musterbedingungen abweichen.
  • Im Fokus stehen dabei Sturmschäden, da Leitungswasser oder Feuer nicht durch das Efeu auf das Gebäude einwirken können.
  • Das OLG Hamm hat den Risikoausschluss bei Schäden durch Efeu bestätigt.

Gebäudeversicherung: Versicherungsbedingung ausschlaggebend bei Schaden oder Folgeschaden durch Efeu

Leider lässt sich die Frage, ob die Wohngebäudeversicherung bei einem Schaden oder Folgeschaden durch Efeu bezahlt, nicht pauschal beantworten. Maßgeblich sind hier die Versicherungsbedingungen des einzelnen Anbieters. Efeu wird weniger im Zusammenhang mit den versicherten Risiken Feuer oder Leitungswasser zum Gegenstand als vielmehr im Zusammenhang mit Sturm.

Hintergrund ist, dass Efeu, wenn es am Haus hochrankt, bei entsprechender Windstärke vom Sturm von der Hauswand abgerissen und Schäden am Putz, Mauerwerk oder Dach verursachen kann. Die Musterbedingungen des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft (GdV) besagt zu den versicherten Sturmschäden in Abschnitt A 5.1.1.1 VGB 2022:

"Die Luftbewegung hat in der Umgebung des Versicherungsgrundstücks Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet."

An diesem Punkt findet sich der erste Interpretationsansatz. Ist ein Gebäude in einwandfreiem Zustand, wenn sich ein Rankgewächs im Putz oder der Hauswand verwurzelt hat? Wir können diese Frage nicht beantworten, da sie im Ermessen des Versicherers liegt und im Zweifelsfall von einem Gutachter geprüft werden muss, ob der Efeu zu einer Vorschädigung des Gebäudes führte.

Efeu kein mit dem Gebäude fest verbundener Bestandteil

Ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm hat die Frage, ob ein Versicherer bei einem Schaden oder Folgeschaden durch Efeu in der Leistungspflicht steht, beantwortet.

Der Eigentümer eines Einfamilienhauses hatte nach einem schweren Sturmschaden eine Reparaturrechnung über 22.000 Euro bei seinem Wohngebäudeversicherer zur Regulierung eingereicht. Hintergrund war, dass der Sturm das Efeu von der Hauswand abgerissen hatte, was dazu führte, dass an den Stellen der Verwurzelung massive Schäden im Mauerwerk entstanden.

Der Versicherer lehnte die Begleichung jedoch ab. Die Begründung lautete wie folgt: Der Sturm hatte nicht unmittelbar auf das Wohngebäude eingewirkt, sondern auf das Efeu. Der dadurch entstandene Schaden ist nicht auf die Luftbewegung zurückzuführen, die beispielsweise Schindeln vom Dach reißt, sondern auf das Efeu. Pflanzen wiederum waren im Vertrag ausschließlich als nicht versicherte Sachen deklariert. Der Hauseigentümer ging vor Gericht, das OLG Hamm gab dem Versicherer Recht (03.06.2022, Az.: 20 U 173/22).

Der betroffene Versicherungsnehmer versuchte, zumindest die Aufräumkosten, die beispielsweise bei umgestürzten Bäumen bis zu individuell vereinbarten Höchstbeträgen übernommen werden, geltend zu machen. Dieses Ansinnen wurde vom Gericht ebenfalls abgelehnt. Die Begründung leitet sich aus den Versicherungsbedingungen ab. Der Versicherungsschutz greift bei Ästen oder Stämmen mit einem Durchmesser von mindestens zehn Zentimetern. Außerdem ist Efeu weder als Baum noch als Strauch einzustufen, da der Pflanze der dafür charakteristische Mittelstamm fehlt.

Was Versicherte tun können

Hausbesitzer, die sich an einer schön mit Efeu zugewachsenen Hauswand erfreuen, sollten sich der Tatsache bewusst sein, dass Schäden, die im Zusammenhang mit der Pflanze am Objekt entstehen, in der Regel nicht versichert sind. Es lohnt sich, bei der Versicherungsgesellschaft anzufragen, ob indirekte Sturmschäden durch Efeu versichert sind. Falls nicht, bietet sich als einzige Lösung an, mit dem Versicherer zu verhandeln, ob Efeu als gesondertes Risiko gegen einen Prämienaufschlag mitversichert werden kann.