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Kann ich mir einen Schaden durch die Wohngebäudeversicherung auszahlen lassen?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Die Frage, ob man einen Schaden durch die Wohngebäudeversicherung auszahlen lassen kann, ist durchaus berechtigt. Zum einen ist die Praxis dieser Art der Regulierung in der Haftpflichtversicherung üblich. Auf der anderen Seite gibt es Immobilienbesitzer mit ausreichend handwerklichem Können, um Schäden auch selbst beheben zu können. Die Antwort auf diese Frage ist allerdings nicht so einfach.

Das Wichtigste in Kürze

  • Es gibt keine einheitliche Regelung für die Schadenregulierung auf Basis des Kostenvoranschlages.
  • Wohngebäudeversicherungen kürzen den vom Gutachter ermittelten Betrag bei Auszahlung üblicherweise um mindestens 20 Prozent.
  • Fiktive Lohnzahlung wegen drastischer Kürzungen bei Abrechnungen über Kostenvoranschläge ist oft ein Streitpunkt zwischen Versicherungsnehmern und Gesellschaften

Schaden durch die Wohngebäudeversicherung auszahlen lassen: kein einheitliches Muster

Eine von Hagelschlag zerstörte Pergola auszutauschen oder eine vom Sturm abgerissene Regenrinne zu reparieren, setzt nicht zwingend voraus, dass der Versicherungsnehmer einen Handwerker beauftragt. Verfügt er über die notwendigen Fähigkeiten, besorgt er sich die notwendigen Materialien im Baumarkt und repariert den Schaden selbst. Ob und in welchem Umfang sich seine Wohngebäudeversicherung an den tatsächlichen und fiktiven Kosten beteiligt, hängt allerdings vom Versicherer und seinem Bedingungswerk ab.

Der Unterschied zur Haftpflichtversicherung und den Erstattungsmöglichkeiten liegt darin, dass die Wohngebäudeversicherung, genauso wie die Hausratversicherung, als Kostenversicherung gilt. In den Bedingungen ist immer von den "erstattungsfähigen Kosten” die Rede. Bedauerlicherweise gibt es auch noch keine höchstrichterlichen Urteile zu diesem Thema (Stand August 2023), die eine verbindliche Vorgehensweise der Versicherungsgesellschaften erzwingen.

Bislang sind nur zwei exemplarische Urteile bekannt:

  • AG Recklinghausen, 15.03.2005, Az. 11 C 31/05
  • LG Köln, 12.5.2005 Az. 24 S 36/04

Beide Urteile sehen eine Abrechnung aufgrund eines Kostenvoranschlages als widersprüchlich zum Kostenerstattungsprinzip bei Hausrat- und Wohngebäudeversicherung.

Vielfältiges Vorgehen bei Auszahlung durch die Wohngebäudeversicherung

Auch wenn inzwischen die meisten Versicherer eine Schadensregulierung aufgrund des Kostenvoranschlages akzeptieren, gibt es deutliche Unterschiede, die Versicherungsnehmer beachten sollten.

Grundsätzlich gilt für nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Personen, dass nur der Nettobetrag erstattet wird, nicht die Mehrwertsteuer.

Darüber hinaus ist es nicht unüblich, dass die Gesellschaften den vom Gutachter ermittelten Betrag kürzen. Die Kürzungen liegen zwischen 20 und 40 Prozent. Ein großer deutscher Versicherer zahlt auf der Basis des Kostenvoranschlages 80 Prozent des ermittelten Betrages aus. Allerdings hat der Versicherungsnehmer die Möglichkeit, im Nachhinein die Differenz zu erhalten, wenn er sich entschließt, doch einen Handwerker mit der Reparatur zu beauftragen.

Fiktive Lohnkosten immer wieder Stein des Anstoßes

Kommt es zur Einigung, den Schaden durch die Wohngebäudeversicherung auszahlen zu lassen, sind zwei Kostenfaktoren zu berücksichtigen:

  1. Die Materialkosten
  2. Der Arbeitslohn

Über die Materialkosten gibt es wenig zu diskutieren. Die Preise lassen sich bei jedem Baumarkt überprüfen. Unterstellt der Versicherer, dass ein Handwerker sein Material im Großhandel bezieht, kann er eine entsprechende Kürzung des Auszahlungsbetrages untermauern.

Kritisch wird es jedoch in der Regel bei den Lohnkosten. Hier gilt im Allgemeinen, dass die ortsüblichen Lohnkosten erstattet werden. Diese können durchaus mit 50 Euro pro Mannstunde angesetzt werden, bei einem Auszubildenden natürlich mit einem geringeren Betrag. Die Versicherer hingegen weichen oft stark von den 'ortsüblichen' Stundensätzen ab. Sie orientieren sich in der Regel am Mindestlohn, vielleicht noch ein oder zwei Euro darüber.

Bleiben wir bei dem Glasdach der Pergola, welches getauscht werden muss und zwei Handwerker acht Stunden beschäftigt. In unserem Beispiel wären das 2 (Arbeiter)* 8 (Stunden) * 50 (Euro) = 800 Euro an Lohnkosten. Der Versicherer hält dem aber 2 * 8 * 14 entgegen, gleich 224 Euro als fiktiver Lohn. Eigentlich sollte es für Versicherungsnehmer und Gesellschaft eine Win-Win-Situation sein, wenn der Schaden durch die Wohngebäudeversicherung ausgezahlt wird. Die gängige Praxis der Kürzung beim Stundenlohn macht dies aber völlig uninteressant.

Das Argument der Versicherungen bei diesem Vorgehen lautet, dass nicht nachvollziehbar sei, wer die Arbeiten tatsächlich ausgeführt habe, und ob es sich am Ende nicht um Schwarzarbeit eines regulären Handwerkers handle.