Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Hausschwammbefall: Zahlt jetzt die Gebäudeversicherung?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Wenn ein Gebäude mit Hausschwamm befallen ist, wird die Sanierung ein teures Unterfangen. Ob die Gebäudeversicherung einspringt, hängt von der Ursache und vom Versicherungstarif ab.

Das Wichtigste in Kürze

  • Hausschwamm und andere Schadpilze können sich vor allem in feucht gewordenem Holz schnell ausbreiten.
  • Weil der Pilz die Struktur des Holzes zerstört, verliert es seine Stabilität und Tragfähigkeit.
  • Die Gebäudeversicherung übernimmt die Sanierungskosten nur, wenn die Ursache der Feuchtigkeit ein versichertes Ereignis, wie beispielsweise Rohrbruch, ist und in den Tarifbedingungen Schäden durch Hausschwamm nicht ausgeschlossen sind.

Was ist ein Hausschwammbefall?

Beim Hausschwamm handelt es sich um einen Pilz, der feuchtes Holz besiedelt. Beim Befall im Haus sind häufig Dachgebälk, hölzerne Zwischendecken oder Fachwerk betroffen. Von dort aus kann sich der Hausschwamm auch auf anderen Untergründen wie Dämmstoffen oder porösem Mauerwerk weiter ausbreiten.

Besonders gefährlich beim Befall von Holz ist die zerstörerische Wirkung des Hausschwamms. Innerhalb weniger Jahre kann er Holzbalken so stark zersetzen, dass sie instabil werden. Im schlimmsten Fall kann dies zum Einsturz von Dächern oder Zwischendecken führen.

Verschiedene Schadpilze

Den Begriff „Schwamm“ oder „Hausschwamm“ findet man häufig auch als Sammelbezeichnung für unterschiedliche Pilze, die Bauschäden verursachen. Häufig anzutreffende Arten sind der „Echte Hausschwamm“, der „Ausgebreitete Hausporling“, der „Braune Kellerschwamm“, der „Weiße Porenschwamm“ sowie Pilze aus der Fältlingshaut-Familie.

Allen Schadpilzen gemeinsam ist, dass der sichtbare Befall nur einen kleinen Teil des tatsächlichen Schadens ausmacht. Zu sehen sind mit bloßem Auge oft nur die Fruchtkörper, während das oft mikroskopisch feine Fadengeflecht des Pilzes sich schon viel weiter ausgebreitet hat.

Welche Ursachen sind dafür verantwortlich?

Pilze wachsen dort, wo es feucht und nicht allzu kalt ist. Als Nahrung dient dem Hausschwamm und auch anderen Schadpilzen die Zellulose, die sich im Holz befindet. Wenn das Holz einen gewissen Feuchtigkeitsgehalt hat, kann der Pilz seine Nahrung verarbeiten und sich ausbreiten.

Voraussetzung für einen Befall mit Hausschwamm oder anderen Schadpilzen ist somit eine dauerhafte Feuchtigkeit im Haus. Die Ursachen hierfür können unterschiedlich sein:

  • Fehlerhafte Bauausführung: Wenn Baufirmen bei der Ausführung ihrer Arbeiten Dichtelemente vergessen haben oder Holz ungeschützt dem Wetter ausgesetzt ist, kann dies zu Feuchtigkeits- und Pilzschäden führen.
  • Sturm- und Hagelschäden: Ist nach einem Unwetter das Dach über längere Zeit undicht, kann Feuchtigkeit ins Gebälk eindringen.
  • Undichte Leitungen: Auch undichte Wasser-, Abwasser- und Heizungsleitungen können Pilzbefall verursachen – vor allem dann, wenn aus kleinen Rissen Wasser unbemerkt über einen längeren Zeitraum austritt.

Hausschwammbefall: Wie teuer wird die Beseitigung?

Die Beseitigung von Hausschwamm und anderen Schadpilzen erfordert meist eine aufwändige und teure Vorgehensweise. Zuallererst gilt es, die Ursache für das Eindringen der Feuchtigkeit zu ermitteln und diese zu beseitigen. Danach sind befallene Holzbaustoffe großflächig zu entfernen. Dies ist weit über den sichtbaren Befall hinaus erforderlich, weil sich das mikroskopisch feine Pilzgeflecht auch in das scheinbar unbefallene Holz hinein ausbreiten kann. Ist Putz und Mauerwerk befallen, ist auch hier eine großflächige Entfernung notwendig. Um Sporen abzutöten, ist bei Mauerwerk oft ein Ausbrennen mit einem Gasbrenner sinnvoll. Oft fallen am Ende Gesamtkosten in fünfstelliger Höhe an.

Trotz der hohen Kosten sollten Hauseigentümer auf jeden Fall die Beseitigung von Schadpilzen qualifizierten Fachleuten überlassen. Da der Hausschwamm bis zu zehn Jahre lang in Trockenheit überleben und bei erneutem Entstehen von Nässe sofort wieder wachsen kann, muss sichergestellt sein, dass nach der Sanierung keine Sporen oder andere Pilzreste mehr in der Bausubstanz vorhanden sind. Eine Pilzentfernung ohne fachliche Expertise wäre somit äußerst riskant.

Zahlt die Gebäudeversicherung bei Hausschwammbefall?

Ob die Gebäudeversicherung bei Hausschwammbefall die Kosten für die Beseitigung zahlt, hängt vom Versicherungstarif ab. Wenn ein Versicherer in seinem Tarifwerk Schäden durch Schwammbefall ausdrücklich ausschließt, können Versicherungsnehmer keine Kostenübernahme erwarten.

In manchen Tarifen ist jedoch auch der Schwammbefall mitversichert. Dies geschieht meist im Rahmen der sogenannten Allmählichkeitsschäden, die beispielsweise ein Rohrbruch nach sich zieht.

Gerichtsurteile zur Übernahme von Schwammschäden

Nicht zuletzt aufgrund der oftmals hohen Schadenssummen gab es in der Vergangenheit immer wieder Streit zwischen Hauseigentümern und Versicherungen bezüglich der Kostenübernahme für die Sanierung von Hausschwammschäden. Richtungsweisende Urteile haben mittlerweile für mehr Klarheit gesorgt. Zwei Beispiele:

  • Wenn die Versicherung die Kostenübernahme für die Beseitigung von „Schwamm“ ausschließt, gilt dies für alle Formen des Hausschwamms. Ein Versicherungsnehmer war der Meinung, die Schwamm-Klausel beziehe sich nur den Echten Hausschwamm, nicht auf den Braunen Kellerschwamm, der in seinem Haus Schäden angerichtet hatte. Das Gericht sah dies anders (BGH-Urteil vom 27.06.2012 , Az. IV ZR 212/10).
  • Die Gebäudeversicherung muss auch für Schäden aufkommen, die erst nach Ablauf der Vertragslaufzeit erkennbar wurden. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer das ursprüngliche Schadensereignis innerhalb der Laufzeit gemeldet hat (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 04.06.2015, Az. 16 U 3/15)

Schadensmeldung Schwammbefall: Worauf muss ich achten?

Wer einen Schaden feststellt, muss diesen ohne schuldhafte Verzögerung an die Versicherung melden. Daher sollten Betroffene bei Schwammbefall so schnell wie möglich ihre Wohngebäudeversicherung informieren – insbesondere dann, wenn als Ursache ein versichertes Ereignis, wie zum Beispiel ein Rohrbruch, in Frage kommt.

Ob es sich tatsächlich um den Echten Hausschwamm oder um einen anderen Schadpilz handelt, müssen Versicherte nicht auf eigene Faust untersuchen lassen. Im Regelfall wird die Versicherung nach der Meldung des Schadens einen Gutachter beauftragen, der sowohl die Pilzart bestimmt als auch mögliche Ursachen ermittelt.