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Die Wohngebäudeversicherung zahlt nicht: Was ist zu tun?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Die Wohngebäudeversicherung schützt Immobilieneigentümer vor den finanziellen Folgen von Brand-, Unwetter- und Wasserschäden. Doch nicht immer erkennt die Versicherung die geltend gemachten Kosten an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Wohngebäudeversicherung kann ihre Leistung verweigern, wenn es sich um nicht mitversicherte Güter oder um ein nicht versichertes Schadensereignis handelt.
  • Bei Unterversicherung und grober Fahrlässigkeit können Versicherer ihre Leistung kürzen.
  • Erscheinen der Versicherung die geltend gemachten Kosten zu hoch, verlangt sie eine Kürzung des Kostenvoranschlags.
  • Für die außergerichtliche Schlichtung stehen Versicherten im Streitfall die Beschwerde beim Versicherungs-Ombudsmann sowie die Einleitung eines Sachverständigenverfahrens offen.

Schadenssumme: Die Wohngebäudeversicherung zahlt nicht alles

Wer nach Brand-, Unwetter- oder Leitungswasserschäden die Schäden seiner Wohngebäudeversicherung meldet, erhält unter Umständen die Rückmeldung, dass die Versicherung nicht alle Schäden ersetzt. Je nach Tarif kann sie sich möglicherweise darauf berufen, dass bestimmte Güter nicht mitversichert sind.

Keine Entschädigung für zerstörten Hausrat

Das betrifft insbesondere Gegenstände des Hausrats, die nicht über die Wohngebäudeversicherung abgedeckt sind. Die Abgrenzung ist wie folgt definiert:

  • Was fest mit dem Gebäude verbunden ist, zählt zum Baukörper und ist über die Wohngebäudeversicherung versichert.
  • Alle anderen Gegenstände im Haus können die Bewohner nur über eine Hausratpolice versichern.

Häufiger Streitpunkt ist in diesem Bereich die Einbauküche. In verschiedenen Gerichtsurteilen hat sich herauskristallisiert, dass eine Einbauküche als Gebäudebestandteil zählt, wenn sie individuell gefertigt wurde und eine Trennung vom Gebäude nicht ohne erheblichen Wertverlust möglich wäre. Standardisierte Küchenzeilen gelten hingegen für Versicherer meist als Hausrat.

Welche Schadensereignisse sind nicht versichert?

Keine Leistung ist von der Wohngebäudeversicherung zu erwarten, wenn das Schadensereignis nicht im Versicherungsumfang enthalten ist. Zwei Beispiele:

  • In vielen Policen sind Sturmschäden erst ab Windstärke 8 versichert. Wenn bereits bei einer geringeren Windstärke Ziegel vom Dach fallen, erkennt die Versicherung den Schaden nicht an.
  • Über die Leitungswasserversicherung sind nur Schäden abgedeckt, die aus dem bestimmungswidrigen Austritt von Wasser aus Rohren und Leitungen resultiert. Ein Wasserschaden nach dem Auslaufen eines Aquariums ist hingegen meist nicht mit abgedeckt.

Elementarschäden sind separat zu versichern

Für bestimmte Naturereignisse bietet die klassische Gebäudeversicherung keinen Schutz, weil es sich um so genannte Elementarschäden handelt. Diese sind nur abgedeckt, wenn der Hauseigentümer eine eigenständige Elementarschaden-Versicherung abschließt. Dies betrifft insbesondere

  • Schäden durch Überschwemmungen und Rückstau von Wasser in Kanalisationsleitungen,
  • Schäden durch Erdbeben, Erdrutsche und Erdsenkungen sowie
  • Schäden durch Schneedruck, wenn aufgrund zu hoher Schneelast ein Dach einstürzt.

Welche Gründe gibt es für Leistungskürzungen bei versicherten Schäden?

Auch wenn das Schadensereignis versichert ist, kann es vorkommen, dass der Versicherer die eingereichten Kosten nicht in voller Höhe übernimmt. Das kann unterschiedliche Gründe haben.

Kürzung des Kostenvoranschlags

Vor allem bei größeren Schadensereignissen gibt es zuweilen Streit, weil die Versicherung die geltend gemachten Reparaturkosten nicht in voller Höhe anerkennt. In solchen Fällen können die Versicherer beispielsweise argumentierten, dass der angesetzte Betrag zu hoch oder der Umfang der Reparaturarbeiten durch das Schadensereignis nicht zu begründen sei.

Grobe Fahrlässigkeit

In vielen Gebäudeversicherungspolicen ist festgelegt, dass der Versicherungsnehmer den Schaden ganz oder teilweise selbst tragen muss, wenn der Grund in einer grob fahrlässigen Handlung liegt. Typische Beispiele für grobe Fahrlässigkeit:

  • Die Bewohner haben beim Verlassen der Wohnung vergessen, eine brennende Kerze auf dem Adventskranz zu löschen. Diese setzt zunächst den Kranz und dann das Zimmer in Brand.
  • Vor der Fahrt in den zweiwöchigen Winterurlaub haben die Bewohner die Heizung komplett ausgeschaltet. Weil es einige Tage später starken Frost gibt, frieren Wasserrohre ein und platzen, was zu einem größeren Wasserschaden führt.

Je nachdem, wie gravierend das grob fahrlässige Handeln war und in welchem Ausmaß es zum Entstehen des Schadens beigetragen hat, kann die Versicherung entweder die Leistung anteilig kürzen oder komplett verweigern.

Empfehlenswert ist daher, eine Wohngebäudeversicherung abzuschließen, die auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit verzichtet. Dies führt zwar zu Mehrkosten bei der jährlichen Prämie, verhindert jedoch im Ernstfall gravierende Einbußen.

Unterversicherung

Eine Leistungskürzung wegen Unterversicherung droht vor allem dann, wenn schon lange eine Versicherungspolice besteht und der Eigentümer wertsteigernde Maßnahmen in größerem Umfang durchgeführt hat. Dazu zählen unter anderem die Errichtung von Anbauten und Nebengebäuden.

Ist dann ein Haus beispielsweise mit 300.000 Euro versichert, obwohl sich durch bauliche Maßnahmen der Wert auf 400.000 Euro erhöht hat, ergibt sich daraus eine 25-prozentige Unterversicherung. Der Versicherer darf seine Leistung in diesem Umfang kürzen, auch wenn die Summe des gemeldeten Schadens niedriger ist als die Versicherungssumme.

Wohngebäudeversicherung zahlt nicht: Was kann ich als Versicherungsnehmer tun?

Wenn die Wohngebäudeversicherung nicht zahlt oder die erwartete Leistung kürzt, können sich Versicherungsnehmer dagegen zur Wehr setzen. Gerade bei strittigen Fällen, etwa wenn es um die Frage der groben Fahrlässigkeit oder die Berechtigung von Reparaturkosten geht, können unabhängige Gutachter zu anderen Ergebnissen kommen als die Sachverständigen der Versicherung.

Beschwerde beim Ombudsmann

Der Verband der Versicherer hat in Form des Ombudsmannes eine Schlichtungsstelle eingerichtet, die unabhängig von den einzelnen Unternehmen agiert. Bei Leistungsverweigerung oder -kürzung können sich Versicherungsnehmer an diese Stelle wenden und den Ombudsmann um einen unabhängigen Schlichtungsspruch bitten. Für den Versicherten ist das Verfahren kostenlos.

Dabei gilt: Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro ist die Entscheidung des Ombudsmannes für die Versicherung bindend, bei höheren Beträgen hat sie nur Empfehlungscharakter. Der Versicherte kann hingegen immer frei wählen, ob er zustimmt oder nicht.

Sachverständigenverfahren

Wenn es nur darum geht, dass die Versicherung die geltend gemachten Kosten nicht in voller Höhe anerkennt, kann der Versicherte ein außergerichtliches Sachverständigenverfahren einleiten. Hierbei benennen beide Parteien jeweils einen eigenen Sachverständigen, und beide Gutachter ziehen noch einen dritten Sachverständigen als Obmann hinzu. Dieser trifft für den Fall, dass die Ergebnisse stark voneinander abweichen, eine Entscheidung. Diese ist dann für beide Parteien verbindlich.

Sofern in den Versicherungsbedingungen nichts anderes festgelegt ist, muss der Versicherte das Honorar für seinen eigenen Sachverständigen sowie die Hälfte des Obmann-Honorars tragen. Ein anschließender Gang vors Gericht ist nur zulässig, wenn die Entscheidung des Obmanns nachweislich von der Faktenlage stark abweicht.

Klage vor Gericht

Versicherungsnehmer können auch gerichtlich gegen Kürzungen und Leistungsverweigerungen vorgehen. Allerdings ist damit immer auch das Prozesskostenrisiko verbunden: Wenn der Versicherte den Prozess verliert, muss er alle Anwalts- und Gerichtskosten aus eigener Tasche bezahlen.