Versicherungen nach der Trennung: Was muss man beachten?
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
Die wenigsten denken daran, sich nach einer Trennung um gemeinsame Versicherungen zu kümmern. Eine Trennung bedeutet in der Regel eine gravierende emotionale Zäsur. Während es sich bei unverheirateten Paaren auf das Gefühlsleben beschränkt, kommen im Fall einer Scheidung auch noch finanzielle und rechtliche Aspekte dazu. Damit es beispielsweise bei der Krankenversicherung nicht zu juristischen Problemen kommt, sollte man dem Thema Versicherung auch im Rahmen der Trennung ein wenig Aufmerksamkeit widmen.
Das Wichtigste in Kürze
- In der Familienversicherung der Krankenkassen mitversicherte Ehepartner müssen sich mit der Scheidung selbst krankenversichern.
- Der Versorgungsausgleich berücksichtigt auch private Altersvorsorgeverträge.In vielen Policen ist nur ein Ehepartner als Versicherungsnehmer benannt.
- In diesem Fall besteht für den nicht genannten Partner nach der Scheidung kein Versicherungsschutz mehr.
- Für die neue Wohnung gilt, dass die bestehende Hausratversicherung für einen gewissen Zeitraum beide Wohnungen absichert.
Krankenversicherung: Versicherungspflicht beachten
Waren beide Ehepartner berufstätig, bestand auch automatisch eine eigenständige Krankenversicherung. Diese kann, je nach Einkommen oder Beschäftigungsstand, privat oder gesetzlich gewesen sein.
War jedoch ein Partner im Rahmen der Familienversicherung bei dem anderen gesetzlich versicherten Partner mitversichert, muss er sich im Rahmen der Scheidung um einen eigenen Versicherungsschutz bemühen. Entfällt eine Berufstätigkeit, wird das bisher familienversicherte Mitglied als freiwillig versichertes Mitglied weitergeführt und muss die Beiträge selbst aufbringen.
War ein Partner während der Ehe nicht berufstätig und privat mit dem anderen Partner krankenversichert, ändert sich zunächst nichts. Kommt es zu einer Rückkehr in das Erwerbsleben, hängt es vom Einkommen und von der Tätigkeit ab, ob die private Krankenversicherung bestehen bleiben kann. Möglicherweise erfolgt eine Pflichtversicherung über die gesetzliche Krankenversicherung.
Die Rentenversicherung und Lebensversicherung bei der Trennung
Die Altersversorgung spielt bei einer Scheidung eine zentrale Rolle. Es ist die Regel, dass die Ehepartner während der Ehe unterschiedlich hohe Rentenanwartschaften erwirtschaften. Durch Kinderzeiten und häufig spätere Pflege der Eltern haben Frauen fast immer die geringeren Rentenanwartschaften. Im Falle einer Scheidung wird im Rahmen des Versorgungsausgleichs hier eine Gleichstellung erzielt. Diese gesetzliche Regelung greift jedoch nur, wenn ein Ehevertrag keine andere Lösung vorsieht.
In den Versorgungsausgleich werden nicht nur die Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung einbezogen. Der Versorgungsausgleich berücksichtigt alle Varianten der Altersvorsorge:
- Gesetzliche Renten
- Betriebliche Altersvorsorge
- Riester-Rente
- Rürup-Rente
- Nicht geförderte private Renten- oder Lebensversicherungen
Bei Rentenversicherungen und Lebensversicherungen wird üblicherweise ein Bezugsrecht für den Fall des Ablebens der versicherten Person eingetragen. Die im Antrag vorgegebene Variante lautet „Bezugsberechtigt ist der dann in gültiger Ehe lebende Hinterbliebene.“
Möglicherweise wurde jedoch auch ein namentliches Bezugsrecht vereinbart. Im Zweifelsfall muss dieses überprüft und bei Bedarf vom Versicherungsnehmer geändert werden. Risikolebensversicherungen, die auf beide Ehepartner abgeschlossen wurden (verbundene Leben), können bei einer Scheidung gekündigt werden, wenn beide zustimmen.
Was passiert mit der Versicherung für den Zweitwagen?
Beide Partner hatten ein Auto. Eines der beiden Autos war als Zweitwagen versichert. Theoretisch müsste der Ehepartner, der den Zweitwagen fuhr, nach der Scheidung in der Schadensfreiheitsklasse für Anfänger eingestuft werden. Es besteht allerdings die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer den vorhandenen Schadensfreiheitsrabatt des Zweitwagens an den geschiedenen Ehepartner abtritt.
Was passiert mit der Haftpflichtversicherung?
Üblicherweise sind nicht beide Ehepartner Versicherungsnehmer, sondern nur einer. Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung und Rechtsschutzversicherung schließen die im Haushalt lebenden Angehörigen automatisch mit ein. Mit dem rechtskräftigen Scheidungsurteil entfällt der Versicherungsschutz für den nicht namentlich im Vertrag genannten Ex-Ehepartner. Er sollte sich zeitnah um einen eigenen Vertrag kümmern, um im Schadensfall entsprechende Deckung zu haben. Haftpflichtschäden treten üblicherweise ungeplant und ohne Vorankündigung ein.
Weiteres Wissenswertes zu Versicherungen nach der Scheidung
Getrennte Wohnungen sind bei einer Scheidung schon im Vorfeld notwendig und üblich. Wer sich eine neue Wohnung sucht, steht aber nicht von einem Moment ohne Versicherungsschutz für seinen Hausrat da. Im Rahmen einer Übergangsfrist, meist drei Monate, gilt der Versicherungsschutz für beide Wohnungen. Allerdings ist es ratsam, sich baldigst um eine eigene Police zu kümmern.
Werden Policen übertragen, kommt es zu einer Namensänderung oder greift eine neue Bankverbindung für bestehende Verträge, muss der Versicherer darüber schriftlich informiert werden. Bei Namensänderungen sollten Versicherungsnehmer eine Kopie des Dokumentes mit dem neuen Namen beifügen.