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Versicherung & Steuererklärung: Was kann man wie absetzen?

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox

Die Frage, welche Versicherungen in der Steuererklärung angegeben werden können, um die Steuerlast zu mindern, beschäftigt Steuerzahler immer wieder. Grundsätzlich akzeptiert der Gesetzgeber Versicherungen, welche der Vorsorge für die Gesundheit oder des Vermögens dienen. Diese Verträge können die Versicherungsnehmer in der Anlage für Sonderausgaben ab Zeile zwölf geltend machen. Allerdings gibt es auch Ausnahmen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Versicherungen mit Vorsorgecharakter sind über die Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig.
  • Die Höhe der absetzbaren Beiträge ist auf 1.900 Euro bei Angestellten und 2.800 Euro bei Selbstständigen maximiert.
  • Beiträge zur Rürup-Rente und zur Riester-Rente fallen nicht unter diese Regelung.
  • Beiträge zur Krankenversicherung können nur für die gesetzliche Krankenversicherung oder den Basistarif der privaten in Ansatz gebracht werden.

Absetzbare Versicherungen gemäß Sonderausgabenregelung

Die folgenden Policen können Steuerzahler im Rahmen der Steuererklärung geltend machen:

Allerdings können die Beiträge nicht pauschal deklariert werden. Für die Krankenversicherung gilt, dass nur der Beitrag für die Krankenkasse steuerlich abzugsfähig ist. Mitglieder der privaten Krankenversicherung können den Beitragsanteil absetzen, der auf die sogenannte private Basisversicherung entfällt.

Sowohl Kassenmitglieder als auch privat Versicherte müssen aber nicht selbst rechnen. Die Versicherer verschicken am Anfang des Jahres Anschreiben, welche die Höhe des steuerlich abzugsfähigen Beitragsanteils ausweisen.

Unter dem Begriff der Haftpflichtversicherung werden die Beiträge für die private Haftpflicht und die Kfz-Haftpflicht zusammengefasst. Für die Autoversicherung gilt, dass die Kaskoversicherung steuerlich nicht abzugsfähig ist.

Wichtig ist, dass die Sonderausgaben für Arbeitnehmer auf 1.900 Euro, für Selbstständige auf 2.800 Euro maximiert sind. Darüber hinausgehende Beiträge sind nicht abzugsfähig. Für Ehepaare gilt, dass der Höchstsatz entsprechend dem Berufsstand gilt.

Versicherungen und Werbungskosten

Als Werbungskosten gelten für Arbeitnehmer alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen. Neben beispielsweise Aufwendungen für die Aus- und Weiterbildung fallen auch die Ausgaben für beruflich bedingte Versicherungen darunter.

Die Berufshaftpflicht stellt eine solche Ausgabe dar, aber auch der Beitragsanteil der privaten Rechtsschutzversicherung, der auf die Berufsrechtsschutz entfällt.

Ebenfalls als Werbungskosten können die auf die Berufstätigkeit entfallenen Beiträge zur privaten Unfallversicherung angegeben werden. Deckt die Unfallversicherung nur außerberufliche Unfälle ab, werden die Beiträge als Sonderausgaben angegeben. Für den Fall, dass die Versicherung berufliche sowie außerberufliche Unfälle abdeckt, muss der Gesamtbeitrag entsprechend in Werbungskosten und Sonderausgaben aufgeteilt werden. Hier ist es sinnvoll, beim Versicherer nachzufragen, wie hoch der Beitragsanteil für das berufliche Unfallrisiko ausfällt. Wenn solche Angaben fehlen, kann der Gesamtbeitrag schätzungsweise aufgeteilt werden. Übernimmt der Arbeitgeber Beiträge zur Unfallversicherung, gilt dies als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Sofern die Unfallversicherung allerdings das Unfallrisiko bei Auswärtsreisen abdeckt, können die Beiträge als Reisenebenkosten angegeben werden und sind damit steuerfrei.

Grundsätzlich lässt sich die Hausratversicherung nicht von der Steuer absetzen. Anders sieht es aber aus, wenn der Steuerzahler sein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen kann. In diesem Fall kann er den auf das Arbeitszimmer anfallenden prozentualen Beitragsanteil für die Hausratversicherung den Werbungskosten zurechnen.

Gleiches gilt für den Beitragsanteil der Wohngebäudeversicherung, wenn der Arbeitnehmer in einer eigenen Immobilie wohnt und dort ein Arbeitszimmer nutzt.

Gesonderte Regelung bei Selbstständigen

Für Selbstständige gilt, dass die genannten Beiträge zur Rechtsschutzversicherung, Unfallversicherung, Hausrat- und Wohngebäudeversicherung im Rahmen der Betriebsausgaben direkt in die Gewinn- und Verlustrechnung einfließen und nicht gesondert in der Steuererklärung aufgeführt werden. Das gilt auch für die Kfz-Versicherung. Bei geschäftlicher Nutzung des Wagens besteht dann auch die Möglichkeit, die Prämien für die Vollkaskoversicherung und Teilkaskoversicherung steuerlich geltend zu machen.

Lebens- und Rentenversicherungen

Während die Beiträge zu Risikolebensversicherungen nach wie vor im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind, gilt diese Regelung für Kapitallebensversicherungen nur noch, wenn der Vertragsabschluss vor dem 1. Januar 2005 datiert.

Die Beiträge zur Basis- oder Rürup-Rente werden ebenfalls über die Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht. Allerdings fallen die steuerlich abzugsfähigen Beiträge nicht unter die Deckelung von 1.900 Euro respektive 2.800 Euro.

Für die Riester-Rente gilt, dass das Finanzamt eine sogenannte Günstigerprüfung vornimmt. Die Finanzbehörde prüft, ob die Zulagenzahlung oder die steuerliche Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe für den Steuerzahler die höhere Entlastung bietet. Die Beiträge für die Riester-Rente werden jedoch nicht bei den Vorsorgeaufwendungen angeführt, sondern in der gesonderten Anlage AV. Dies gilt auch, wenn es sich um eine fondsgebundene Riester-Rente handelt. Für staatlich nicht-geförderte fondsgebundene Rentenversicherungen besteht keine steuerliche Abzugsfähigkeit.