Kann ich meine Versicherung bei Falschberatung kündigen?
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Wenn Verbraucher in Finanz- oder Versicherungsangelegenheiten falsch beraten werden, entsteht ihnen dadurch häufig ein finanzieller Schaden. Bei Nachweis einer Falschberatung können sie im Rahmen der Beraterhaftung Konsequenzen wie Kündigung, Rückabwicklung oder Schadenersatz fordern.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Falschberatung liegt vor, wenn der Berater dem Kunden wesentliche Informationen vorenthalten oder falsch dargestellt hat.
- Anleger oder Versicherungsnehmer haben Ansprüche aus der Beraterhaftung, wenn sie nachweisen können, dass die Beratung fehlerhaft war und sie bei korrekter Beratung den Vertrag nicht abgeschlossen hätten.
- Wer seinen Anspruch auf Beraterhaftung durchsetzt, kann je nach Konstellation Schadenersatz verlangen oder den Vertrag kündigen und rückabwickeln.
Was versteht man unter Falschberatung bei der Versicherung?
Wer sich von einem Versicherungsvertreter oder -makler in Versicherungsangelegenheiten beraten lässt, schließt bereits vor der Unterschrift unter den Versicherungsantrag einen Vertrag ab. Bereits mit dem Beginn der Beratung entsteht nämlich in Form des Beratungsvertrags eine vertragliche Beziehung zwischen Berater und Interessent. Eine ausdrückliche Vereinbarung oder Unterschrift ist für das Entstehen des Beratungsvertrags nicht erforderlich.
Zu den Pflichten, die der Berater im Rahmen des Beratungsvertrags erfüllen muss, zählen unter anderem
- die Aufklärung des Kunden über Renditechancen und Verlustrisiken bei Kapitalanlageprodukten,
- die verständliche Erläuterung der Funktionsweise des Versicherungs- oder Kapitalanlageproduktes,
- die vollständige Aufstellung der mit einem Abschluss verbundenen Kosten und
- die Information über Kündigungsfristen.
Ziel der Beratung muss sein, dass der Interessent ausreichende und fundierte Informationen erhält, um über den Abschluss des Versicherungs- oder Kapitalanlagevertrags entscheiden zu können. Wenn dieser Anspruch nicht erfüllt ist, dann ist die Beratung fehlerhaft.
Allerdings gilt auch: In diesem Zusammenhang sind Versicherungs- und Finanzvermittler nicht verpflichtet, über möglicherweise günstigere Preise und Konditionen bei der Konkurrenz Auskunft zu geben.
Welche Folgen hat eine Falschberatung für den Versicherungsnehmer?
Eine fehlerhafte Beratung führt häufig dazu, dass Verbraucher finanzielle Nachteile erleiden. Im Bereich der Versicherungen handelt es sich oftmals um Verluste oder Renditeeinbußen bei kapitalbildenden Lebensversicherung und Rentenversicherungen. So könnte die Beratung fehlerhaft sein, wenn ein Versicherungsvertreter seinen Kunden vor dem Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung nicht darauf hinweist, dass aufgrund der Deckung des Anlagekapitals durch Investmentfonds in schlechten Börsenphasen Verluste entstehen können.
Falschberatung bei der Versicherung: Wann kann ich rückabwickeln oder kündigen?
Wenn allein die fehlerhafte Beratung dafür verantwortlich ist, dass ein Verbraucher ein unpassendes Finanz- oder Versicherungsprodukt abgeschlossen hat, resultiert daraus ein Haftungsanspruch gegenüber dem Berater. Je nach individueller Konstellation kann dies zu unterschiedlichen Konsequenzen führen, etwa
- dem außerordentlichen Recht zur Kündigung durch den Verbraucher wegen fehlerhafter Vertragsinformationen,
- einem Anspruch gegenüber dem Berater auf Schadenersatz oder
- dem Recht auf Rückabwicklung des Vertrags.
Bei einer Rückabwicklung werden beide Vertragsparteien nachträglich so gestellt, als hätten sie den Vertrag seinerzeit nicht abgeschlossen. Im Falle einer Kapitalanlage erhält dann der Berater bzw. dessen Arbeitgeber den Anlagevertrag mit dem darauf angesammelten Guthaben, während der Anleger seine eingezahlten Sparbeiträge plus einer marktüblichen Verzinsung zurückbekommt.
Wie lässt sich eine Falschberatung beweisen?
In der deutschen Rechtsprechung gilt der Grundsatz, dass es bei Haftungsansprüchen Aufgabe des Anspruchstellers ist, seine Forderung zu beweisen. Im Fall der Beraterhaftung muss diese Beweisführung mehrere Kriterien erfüllen. Unter anderen muss der Geschädigte nachweisen,
- dass der Berater wesentliche Informationen zum Versicherungs- oder Anlageprodukt entweder verschwiegen oder falsch dargestellt hat und
- dass der Anspruchsteller den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er im Besitz der fehlenden Informationen gewesen wäre.
Basis für die Einschätzung im Streitfall ist neben den ausgehändigten Unterlagen vor allem das Beratungsprotokoll, das ein Versicherungs- oder Finanzvermittler bei jeder Beratung führen und direkt danach dem Kunden aushändigen muss. Wenn die Inhalte des Beratungsprotokolls den mündlichen Darstellungen widersprechen, hat vor Gericht in aller Regel das geschriebene Wort eine stärkere Beweiskraft als das gesprochene Wort.
Vor diesem Hintergrund ist es ratsam, das Beratungsprotokoll vor der Vertragsunterzeichnung sorgfältig zu kontrollieren. Wenn dort Risikohinweise auftauchen, die der Berater im Gespräch nicht genannt hat, dann sollten Interessenten von einer Unterschrift absehen.
Widerspruch zum tatsächlichen Bedarf muss klar erkennbar sein
Der Nachweis einer Falschberatung gelingt nur, wenn klar erkennbar ist, dass der Geschädigte beim Vorliegen der vollständigen Informationen den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
So verurteilte ein Oberlandesgericht einen Versicherungsmakler zur Rückabwicklung eines Basisrentensparplans (Rürup-Rente), weil dieser in der Beratung den Kunden unter anderem darüber nicht informiert hatte, dass eine Kapitalauszahlung bei dieser Anlageform nicht möglich ist. Der Versicherungsnehmer konnte darlegen, dass er beim Vorliegen dieser Information den Vertrag nicht abgeschlossen hätte. Darüber hinaus enthielt das Beratungsprotokoll keinen Hinweis zur eingeschränkten Verfügbarkeit dieser Anlageform. Auf dieser Grundlage gewährten die Richter dem Kläger das Recht zur Kündigung und Rückabwicklung des Vertrags.
Was bei der Verjährungsfrist zu beachten ist
Schäden aus einer fehlerhaften Anlage- oder Versicherungsberatung sind für den Verbraucher oft erst nach einer gewissen Zeit erkennbar. Daher ist es nicht ungewöhnlich, dass Versicherungsnehmer und Anleger ihre Haftungsansprüche erst nach einigen Monaten oder sogar Jahren geltend machen.
Allerdings ist dabei die gesetzliche Verjährungsfrist für zivilrechtliche Forderungen zu beachten. Diese beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, zu laufen. In der Praxis verjähren Ansprüche somit nach wenigstens genau drei Jahren und höchstens vier Jahren minus einem Tag.
Maßgebend bei der Beraterhaftung aus der Finanz- und Versicherungsberatung ist dabei nicht das Datum des Vertragsabschlusses. Im Regelfall beginnt die Verjährungsfrist erst zu laufen, wenn der Verbraucher den aus fehlerhafter Beratung entstandenen Schaden erkennen konnte bzw. hätte erkennen können.
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