Wohngebäudeversicherung richtig kündigen - Fristen beachten
Stand: 30.09.2010
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Elmshorn - Hauseigentümer, die sich zu teuer oder gar unzureichend durch ihre Wohngebäudepolice versichert fühlen, können durch einen Anbieterwechsel Abhilfe schaffen. Doch vor dem Wechsel muss der alte Vertrag gekündigt werden. Aber: Fristen und Sonderrechte sind zu beachten.
Zunächst einmal besteht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung der bestehenden Wohngebäudeversicherung. In der Regel sehen die Verträge vor, dass eine Kündigung drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit erfolgen muss. Versäumen Versicherte die Frist, müssen sie ein weiteres Jahr warten, bis eine Kündigung möglich ist.
Oftmals werden auch Verträge mit einer Laufzeit von drei oder fünf Jahren abgeschlossen - hier ist eine Kündigung nur drei Monate zum Ende der Vertragslaufzeit möglich. Ganz wichtig ist dabei, dass diese Mehrjahresverträge nicht einfach auslaufen, sondern sich ohne Kündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängern.
Sonderkündigungsrechte
Auch nach einer Beitragserhöhung ist eine Kündigung möglich. In diesem Fall müssen Versicherte die Kündigung der Wohngebäudeversicherung innerhalb eines Monats nach Erhalt der Benachrichtigung über die Beitragserhöhung aussprechen. Allerdings berechtigen Beitragserhöhungen, denen auch eine verbesserte Leistung gegenübersteht - etwa eine gleitende Neuwert-Sicherung, die dafür sorgt, dass sich die Versicherungssumme immer der Preisentwicklung anpasst - nicht zur Kündigung.
Ferner gibt es beim Sonderkündigungsrecht es einige Besonderheiten. Wurden die Verträge zwischen 1991 und dem 29. Juli 1994 abgeschlossen, besteht die Möglichkeit zur Kündigung nur dann, wenn sich der Beitrag um mehr als fünf Prozent gegenüber dem Vorjahr oder um mehr als ein Viertel gegenüber der Erstprämie zu Versicherungsbeginn erhöht. Sind die Verträge bereits vor 1991 abgeschlossen worden, gelten für die Kündigungen mangels einer gesetzlichen Regelung die vertraglichen Bestimmungen.
Wer eine Immobilie kauft, übernimmt automatisch auch den bestehenden Versicherungsschutz. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber Versicherungslücken vermeiden will. Allerdings müssen Versicherte den Vertrag nicht fortführen und können ebenfalls ein Sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Auch hier haben sie nach dem Grundbucheintrag des neuen Eigentümers einen Monat Zeit, sich vom Vertrag zu lösen und einen eigenen Versicherungsschutz abzuschließen.
Auch im Erbfall steht dem neuen Eigentümer, der die Police miterbt, ein einmonatiges außerordentliches Kündigungsrecht. Allerdings sperren sich viele Versicherer, die Kündigung anzunehmen. Daher ist eine Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit meist stressfreier ist.
Kündigung nach Schadensfall
Auch ein Schaden kann helfen, eine ungeliebte Gebäudeversicherung zu kündigen - und zwar unabhängig davon, ob der Versicherer die Regulierung übernimmt oder ablehnt. Versicherte können im Schadensfall die Versicherung mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres kündigen. Wichtig ist dabei, dass auch bei der schadensbedingten Kündigung Versicherte innerhalb eines Monats nach Mitteilung des Versicherers über die Schadensregulierung oder Ablehnung aktiv werden und die Kündigung der Wohngebäudeversicherung aussprechen müssen.