Wer betrunken fährt, riskiert den Kaskoschutz
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 02.03.2011
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Betrunkene Autofahrer riskieren den Kaskoschutz ihrer Kfz-Versicherung. Im Falle eines Unfalls könne die Versicherung von der Leistung Abstand nehmen, wenn der Fahrer viel Alkohol getrunken habe, sagt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in Berlin. Darüber hinaus könne die Haftpflichtversicherung bis zu 5.000 Euro Regress fordern.
Wer an Karneval Alkohol trinken will, sollte sein Auto unbedingt stehen lassen, rät Rüter de Escobar. Denn schon auch bei geringen Promillewerten würde der Versicherte fahrlässig handeln. Je nach Schwere der Fahrlässigkeit könne die Kaskoversicherung ihre Leistung im Falle eines Unfalls einschränken und im schlimmsten Fall sogar ganz verweigern.
Die Haftpflichtversicherung würde dem Unfallgegner die entstandenen Schäden zwar ersetzen, sagt Rüter de Escobar. Bei grober Fahrlässigkeit könne sie sich aber einen Teil des Geldes von ihrem Kunden zurückholen. Dasselbe gelte auch bei Drogenkonsum, den die Polizei inzwischen mit Drogenschnelltests vor Ort nachweisen könne.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
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Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.