Weihnachtsfeier: Unfallschutz greift nicht immer
Stand: 25.11.2014
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Hamburg - Die Zeit der Weihnachtsfeiern hat begonnen - ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist der Versicherungsschutz der Arbeitnehmer im Falle eines Unfalls.
Damit er überhaupt besteht, müssen alle Mitarbeiter der Firma eingeladen sein und das Fest sollte das Ziel haben, das Betriebsklima zu fördern. Darauf weist die gesetzliche Unfallversicherung VBG in Hamburg hin. Außerdem muss die Unternehmensleitung die Veranstaltung planen, durchführen und besuchen. Sie kann allerdings damit einen Stellvertreter beauftragen.
Versichert sind alle Aktivitäten, die zur Feier gehören - zum Beispiel der Aufbau, essen, tanzen, Partyspiele sowie der Abbau. Der Versicherungsschutz greift außerdem auf dem Weg zur und von der Veranstaltung - ausgenommen sind private Umwege. Wichtig zu wissen: Nach dem offiziellen Ende der Weihnachtsfeier gilt der Versicherungsschutz nicht mehr. Wer privat am gleichen Ort weiterfeiert, zahlt bei einem Unfall die Behandlungskosten selbst.