Wechselkennzeichen kommt ab 1. Juli
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 03.02.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: Verivox
München - Die Einführung des Wechselkennzeichens in Deutschland steht in den Startlöchern. Ab 1. Juli dürfen Autofahrer auch hierzulande mit nur einem Nummernschild wechselweise mit unterschiedlichen Fahrzeugen am Straßenverkehr teilnehmen.
In Deutschland darf das Wechselkennzeichen vorerst nur für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Und zwar innerhalb der EU-Fahrzeugklassen M1 (Pkw und Wohnmobil), L (Motorräder) und 01 (Anhänger bis 750 Kilogramm). Die Wechselkennzeichen gibt es ab Mitte des Jahres bei den örtlichen Zulassungsstellen. Je Zulassungsantrag entstehen einmalige Verwaltungsgebühren von rund 65 Euro. Die Kosten für zwei vollständige Nummernschildsätze liegen bei rund 40 Euro.
Steuerliche Vergünstigungen sind vorerst noch nicht vorgesehen. Laut ADAC können Autofahrer aber mit Vorteilen bei der Kfz-Versicherung rechnen.
Kfz-Versicherungen vergleichen
-
1-Klick-Kündigungsservice
EXKLUSIVER VERIVOX Kündigungsservice:
Beim Abschluss des neuen Vertrages kündigen wir – auf Wunsch – Ihren alten Vertrag. Für Sie: Einfach und kostenlos.
Kündigungsgarantie: Verivox garantiert eine rechtswirksame Kündigung. So sind Sie sicher, dass Ihr alter Vertrag fristgerecht endet, wenn Sie in die Kündigung eingewilligt haben und Ihre Angaben korrekt sind.
Ohne Papier und ohne Unterschrift: Eine Ummeldung bei Ihrer Zulassungsstelle ist nicht nötig. Die Behörde wird vom neuen Versicherer informiert. -
Nirgendwo-Günstiger-Garantie
Mit der Nirgendwo-Günstiger-Garantie von Verivox sind Sie auf der sicheren Seite. Sollte es denselben Tarif, den Sie über Verivox abgeschlossen haben, doch woanders günstiger geben, bezahlen wir den Preisunterschied. Darauf geben wir Ihnen unser Wort.
-
FINANZTIP(10/2023): Top-Preise bei Verivox
FINANZTIP-Kfz-Studie (10/2023)
Das unabhängige Verbraucherportal FINANZTIP hat in seiner aktuellen Studie nach den günstigsten Preisen für Kfz-Versicherungen gesucht. Das Ergebnis: Autofahrer fanden bei Verivox zuverlässig Top-Preise.
FINANZTIP empfiehlt: "Vergleichsportale bieten den besten Überblick über die Preise und Bedingungen verschiedener Versicherer." Ein doppelter Vergleich – d. h. eine Kombination aus Portal und Direktversicherer – liefert die günstigsten Ergebnisse.
Mehr rund um Versicherungen
-
Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
-
Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
-
Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
-
Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.