Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Cookie-Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Deine Privatsphäre Einstellungen

Für unseren Service speichern wir Cookies und andere Informationen auf Ihren Geräten und verarbeiten damit einhergehend Ihre personenbezogene Daten bzw. greifen auf solche zu. Manche helfen uns, das Nutzungserlebnis unserer Services zu verbessern, sowie personalisierte Empfehlungen und Werbung auszuspielen. Hierfür bitten wir um Ihre Einwilligung. Sie können diese jederzeit über die Cookie-Einstellungen, erreichbar über den Link "Cookies" im Footer wie auch unter Ziffer 11 unserer Datenschutzbestimmungen, ändern und widerrufen.

Diese Cookies und andere Informationen sind für die Funktion unseres Services unbedingt erforderlich. Sie garantieren, dass unser Service sicher und so wie von Ihnen gewünscht funktioniert. Daher kann man sie nicht deaktivieren.

Wir möchten für Sie unseren Service so gut wie möglich machen. Daher verbessern wir unsere Services und Ihr Nutzungserlebnis stetig. Um dies zu tun, möchten wir die Nutzung des Services analysieren und in statistischer Form auswerten.

Um unseren Service noch persönlicher zu machen, spielen wir mit Hilfe dieser Cookies und anderer Informationen personalisierte Empfehlungen und Werbung aus und ermöglichen eine Interaktion mit sozialen Netzwerken. Die Cookies werden von uns und unseren Werbepartnern gesetzt. Dies ermöglicht uns und unseren Partnern, den Nutzern unseres Services personalisierte Werbung anzuzeigen, die auf einer website- und geräteübergreifenden Analyse ihres Nutzungsverhaltens basiert. Die mit Hilfe der Cookies erhobenen Daten können von uns und unseren Partnern mit Daten von anderen Websites zusammengeführt werden.

Warum Schweigen den Versicherungsschutz kosten kann

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Paderborn - Wer offene Fragen seines Versicherers nicht beantwortet, riskiert womöglich den Versicherungsschutz. Das geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Paderborn (AZ: 4 O 96/10) hervor. In dem verhandelten Fall hatte ein Versicherter nach einem Unfall keine Angaben zum Alkoholkonsum des Fahrers gemacht.

In dem Fall war ein Mann mit dem Wagen seiner Frau angetrunken gefahren und hatte einen Unfall verursacht. Der Mann wurde danach verurteilt, weil er unter anderem auch den Unfallort unerlaubt verlassen hatte. Trotzdem gab die Frau im Schadensformular der Versicherung nicht an, dass ihr Mann alkoholisiert gefahren war - stattdessen machte sie gar keine Angaben.

Die Versicherung weigerte sich daraufhin, den Schaden zu tragen und bekam vor Gericht Recht. Die Frau habe vorsätzlich ihre Obliegenheiten verletzt, indem sie auf die Nachfrage der Versicherung zum Alkoholkonsums des Mannes keine Angaben machte, urteilte das Gericht. Weigere sich der Versicherte derart, Auskunft zu geben, führe das zur Leistungsfreiheit des Versicherers.

Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn der Versicherte die Fragen gar nicht hätte beantworten können. In dem Fall gingen die Richter nach den polizeilichen Protokollen jedoch davon aus, dass die Frau sehr wohl gewusst hatte, dass ihr Mann angetrunken gewesen war. Somit durfte die Versicherung die Zahlung der Entschädigung verweigern.