Versicherungsschutz - was Versicherte nicht versäumen dürfen
Stand: 02.09.2010
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Hamburg/Berlin - Versicherte müssen gleich drei verschiedene Arten von sogenannten Obliegenheiten - so heißen die Pflichten im Versicherungsdeutsch - befolgen: vor Abschluss der Versicherung, vor dem Schadensfall und nach dem Schadensfall.
Beim Vertragsabschluss ist es wichtig, dass der Kunde ehrlich ist, und auch während der Laufzeit sollte er sich vernünftig verhalten, fasst Thorsten Rudnik vom Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg zusammen. Doch es gibt Obliegenheiten, die viele Verbraucher nicht kennen oder die teils unverständlich wirken.
Pflichten vor Abschluss einer Versicherung
Vor Abschluss einer Versicherung möchte der Versicherer die Risiken einschätzen können. Deswegen hat der Antragsteller die Pflicht, einige Fragen zu beantworten - und zwar ehrlich. Das gilt vor allem bei Gesundheitsfragen. "Aus Asthma sollte man keine Erkältung machen", rät Peter Grieble von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart. Wenn der Kunde aber eine Arztbehandlung aus Versehen vergessen hat, verliert er dank einer Gesetzesänderung mittlerweile nicht mehr automatisch seinen Versicherungsschutz.
Pflichten vor dem Schadensfall
Die zweite Gruppe befasst sich mit den Pflichten vor einem Schadensfall. Dabei geht es meist darum, einem Schaden vorzubeugen. Hausbesitzer müssen ihr Haus zum Beispiel regelmäßig kontrollieren lassen, wenn sie verreisen. "Laut Urteil muss man täglich nachschauen. Einmal die Woche ist schon grenzwertig", erklärt Rudnik. Die Nachbarn sollten am besten zwei- bis dreimal die Woche das Haus überprüfen. Weil aber ein Haus selbst in dieser kurzen Zeit komplett unter Wasser stehen könnte, muss der Versicherte während des Winterurlaubs auch die Wasserleitungen entleeren und die Wasserhähne abdrehen.
Hausratversicherte müssen ihre Versicherung auch benachrichtigen, wenn vor dem Haus ein Gerüst aufgestellt wird, erklärt Grieble. Denn dadurch erhöht sich die Einbruchgefahr. Auch wenn in der Nachbarschaft eine Pizzeria eröffnet, muss die Versicherung informiert werden, damit diese die Brandgefahr neu einschätzen kann.
Schwierig wird es in der Hausratversicherung bei Trickdiebstählen. Zwar schützt eine Hausratversicherung vor Einbruchs-Diebstählen und Raub - aber nicht vor Trickdiebstahl, erklärt Rudnik. Eine Tasche, die nur lose über der Schulter hängt und einfach gestohlen werden kann, ist nicht versichert. Wird sie festgehalten und dann gewaltsam entrissen, springt die Versicherung ein. Auch das Gepäck am Flughafen muss zwischen die Beine geklemmt werden.
Pflichten nach einem Versicherungsfall
Tritt dann der Schaden ein, ist der Versicherter verpflichtet, ihn möglichst gering zu halten. "Ein durch Sturm beschädigtes Dach sollte so gut wie möglich provisorisch abgedeckt werden", rät Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin. Zwar muss sich niemand in Gefahr bringen. Aber der Dachdecker sollte gerufen werden. Am besten so verhalten, als ob man nicht versichert wäre, empfiehlt Rudnik.
Es besteht die gesetzliche Pflicht, den eingetretenen Schaden innerhalb einer Woche seinem Versicherungsunternehmen zu melden und bei einem Diebstahl eine Stehlgutliste zu erstellen. Lieber nicht so lange warten, rät Rudnik. Der Versicherer müsse die Chance haben, sich den Schaden frühzeitig anzuschauen. Zudem können Versicherer oft schneller einen Dachdecker organisieren als der Kunde, wenn ein Sturm das Dach abgedeckt hat.
Folgen einer Pflichtverletzung
Wenn ein Versicherter seine Pflichten verletzt, hätte er früher seinen Versicherungsschutz verloren. Es galt das "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Mittlerweile kommt es auf die Schwere des Fehlverhaltens an. Früher gab es keinen Unterschied zwischen einem vorsätzlichen Brandstifter und jemandem, der bei einem Schrei vom Kind den Adventskranz kurz unbeaufsichtigt gelassen hatte. Beide bekamen kein Geld. Heute bekommt der Adventskranz-Besitzer einen Teil erstattet. Das gilt auch bei der Kaskoversicherung für das Auto. "Bei geringerer Schwere der Pflichtverletzung wird die Hälfte des Schadens gezahlt", erklärt Katrin Rüter de Escobar vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft. Bei Trunkenheit fällt die Leistung weg.