Versicherungsschutz bei Probefahrten nicht außer Acht lassen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 29.06.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Henstedt-Ulzburg - Wer sich einen neues Fahrzeug kaufen möchte, muss auch auf den Versicherungsschutz bei einer Probefahrt achten. Denn ist der Wagen bei Autokäufen unter Privatleuten nicht vollkaskoversichert, kann der Verkäufer den Interessenten im Schadensfall zur Kasse bitten, wie der Bund der Versicherten mitteilte.
Kommt es zu einem Unfall, übernimmt die Kfz-Haftpflichtversicherung den Fremdschaden. Kratzer oder Dellen am Probefahrzeug sind hingegen ein Fall für die Vollkasko.
Findet die Probefahrt dagegen bei einem Händler statt, ist das Fahrzeug meistens vollkaskoversichert. Damit besteht für den möglichen Käufer nicht die Gefahr, dass er für einen Schaden am Auto haften muss. Das gilt allerdings nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.