Versicherungsleistung ist abhängig von Schwere der Schuld
Stand: 25.05.2010
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Münster - Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz müssen Versicherungsnehmer bei grober Fahrlässigkeit nicht mehr automatisch damit rechnen, dass ihre Ansprüche vollständig gekürzt werden. Die Kürzung soll nach dem Grad des Mitverschuldens vorgenommen werden.
Das Landgericht Münster (AZ: 15 O 141/09) musste sich beispielsweise mit dem Fall einer Autofahrerin beschäftigen, die eine rote Ampel missachtet und dadurch einen Unfall verursacht hatte. Die Frau gab an, von der Sonne geblendet worden zu sein und die Ampel nicht richtig habe erkennen können. Das Gericht sah eine Leistungskürzung von 50 Prozent als angemessen an.
Anders sieht es dagegen aus, wenn der Fahrer 1,1 Promille Alkohol im Blut hat und dann einen Unfall verursacht. In einem solchen Fall kann der Versicherer die Leistung um 100 Prozent kürzen, sagte das Amtsgericht Bühl (AZ: 7 C 88/09).
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