Versicherungsbetrug kann teuer werden
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 05.08.2016
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Falsche Angaben gegenüber dem Versicherer können nicht nur teuer werden, sondern in gravierenden Fällen mit Freiheitsentzug enden.
Wer beim Versicherer im Schadensfall wissentlich falsche Angaben macht, riskiert nicht nur seinen Versicherungsschutz. Bereits der Versuch eines Betrugs ist strafbar. Fliegt ein Betrüger auf, sind strafrechtliche Folgen denkbar - etwa eine Geldstrafe. Außerdem können Freiheitsstrafen von fünf Jahren drohen. In besonders schweren Fällen sind es sogar bis zu zehn Jahre, informiert der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
Stutzig werden die Versicherer, wenn etwa bei einem angezeigten Fahrrad-Dienstahl konkrete Angaben fehlen - wie die Bauart des Rads, der Fahrradtyp oder das genaue Kaufdatum.
Im nachgewiesenen Betrugsfall kann der Versicherer den Vertrag auch kündigen, bereits gezahlte Leistungen zurückverlangen sowie Kosten etwa für einen Gutachter geltend machen. Nach Angaben des GDV entsteht allein den Schaden- und Unfallversicherungen durch Betrugsfälle jedes Jahr ein Schaden von rund vier Milliarden Euro.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.