Versicherung: Ärztliche Behandlung beginnt mit erster Diagnostik
Stand: 10.09.2010
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Dortmund - Weigert sich ein Versicherter, seinen Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden, muss die Versicherung anfallende Kosten nicht übernehmen, wenn die Behandlung bereits vor Vertragsschluss notwendig gewesen war. Das hat das Landgericht Dortmund (AZ: 2 S 56/09) entschieden. Denn der Versicherungsfall bei einer zahnärztlichen Behandlung beginne nicht erst mit der Behandlung selbst, sondern bereits mit der ersten Diagnostik.
In dem Fall bestand jedoch der Verdacht, dass der Mann die private Krankenversicherung abgeschlossen hatte, nachdem ein Zahnarzt die Notwendigkeit der Behandlung festgestellt hatte. Allerdings hatte der Mann dies bei Antragstellung nicht angegeben. Unter Hinweis auf sein Recht auf informelle Selbstbestimmung weigerte sich der Versicherte jedoch, den Arzt von der Schweigepflicht zu entbinden.
Das Gericht zog ihm diesen Zahn jedoch. Zwar könne der Mann die Auskunft verweigern, ohne Vertragspflichten zu verletzen. Doch sei dann der Versicherer von der Leistung frei. Zumal, wenn - wie in diesem Fall - ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass der behandelnde Arzt Auskunft erteilt. Das berechtigte Interesse besteht in diesem Fall darin zu klären, ob möglicherweise bereits der vorherige Zahnarzt des Klägers die Zahnbehandlung für erforderlich hielt.