Vermieter muss für Einbruchschäden aufkommen
Stand: 25.03.2015
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Berlin - Häufig geht ein Einbruch mit Schäden an Fenstern oder Wohnungstüren einher. Die Reparaturkosten sind vom Vermieter zu tragen. Darauf weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.
Sollte ein Vermieter das nicht tun, dann darf der Mieter Miete mindern. Hierbei spielt es keine Rolle, dass den Vermieter keine Verantwortung für den Einbruch trifft. Ein Vermieter ist verpflichtet, dem Mieter eine mangelfreie und somit auch mit einer verschließbaren Wohnungstür und Fenstern ausgestattete Wohnung zu überlassen. Hingegen ist der Vermieter nicht verpflichtet, die Wohnung nunmehr stärker gegen Einbruch zu sichern, als das zuvor der Fall war.
Für Schäden innerhalb der Wohnung muss der Vermieter nur dann aufkommen, wenn die betroffenen Sachen mitvermietet wurden. Wurde hingegen das Mobiliar des Mieters durch die Einbrecher beschädigt, muss der Mieter dafür selbst aufkommen. Grundsätzlich zehlt hierfür aber eine Hausratsversicherung.