Verfahren bei Versicherungsombudsmann für Verbraucher kostenlos
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 21.05.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Ein Schlichtungsverfahren beim Ombudsmann für Versicherungen ist für Verbraucher kostenlos. Lediglich eigene Ausgaben, zum Beispiel für Porto und Telefongespräche, müssen Verbraucher selbst tragen. Darauf weist der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft in Berlin hin. Helfen kann der Versicherungsombudsmann bei Beschwerden zu Hausrat-, Gebäude-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen, genauso wie bei Unfall-, Lebens-, Renten- und Berufsunfähigkeitsversicherungen.
Sind Verbraucher mit einer Entscheidung ihrer Versicherung nicht einverstanden, sollten sie sich zunächst an diese wenden. Erst wenn keine Einigung gefunden werden konnte, sollte der Ombudsmann eingeschaltet werden. Bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro kann der Schlichter für die Unternehmen verbindliche Entscheidungen treffen, bei höheren Streitwerten bis zu 100.000 Euro spricht er eine Empfehlung aus.
Ein wichtiger Vorteil: Für die Dauer des Verfahrens verjähren etwaige Ansprüche nicht. Sind Kunden mit der Entscheidung des Ombudsmanns nicht zufrieden, können sie sich danach an ein Gericht wenden.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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- alle Freizeitsportler (Achtung: Einige Unfallversicherer schließen Risikosportarten mit erhöhter Unfallgefahr wie Motorradfahren, Mountainbiken, Tauchen oder Fallschirmspringen ausdrücklich vom Leistungsumfang aus. Prüfen und vergleichen Sie die Versicherungsbedingungen daher genau, bevor Sie sich für einen Anbieter entscheiden.)
- Selbständige sowie Hausfrauen und -männer, da sie nicht über die Berufsgenossenschaften oder andere gesetzliche Unfallversicherungsträger versichert sind
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Häufig zahlen die Versicherer nur mit Einschränkungen, wenn Sie als Hundehalter eine gesetzliche Vorschrift zum Anleinen Ihres Vierbeiners missachten und dadurch Dritte zu Schaden kommen. Es gibt jedoch Tarife, die auch beim Führen ohne Leine uneingeschränkt leisten.