Verbraucherschutz: Lebensversicherung nicht ohne Not verkaufen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 01.09.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Leipzig - Viele Unternehmen wollen Lebensversicherungen aufkaufen. Darunter sind auch fragwürdige Angebote, die Verlustrisiken für die Verkäufer beinhalten können, warnt die Verbraucherzentrale Sachsen in Leipzig. So soll sich die vollständige Rückzahlung oft über einen Zeitraum von sieben bis zehn Jahren hinziehen.
In dieser Zeit könne viel passieren, beispielsweise der Aufkäufer zahlungsunfähig werden, so die Verbraucherschützer. Je nach Vertrag sei dann womöglich die Auszahlung des Restbetrages gefährdet. Auch den Erhalt des Todesfallschutzes sollte der Verbraucher im Auge behalten.
Wer eine alte Lebensversicherung hat, die kurz vor dem Ablauf steht, sollte diese nicht ohne Not kündigen, rät die Verbraucherzentrale. Wer aus finanziellen Gründen seinen Vertrag nicht weiter führen kann, sollte sich beraten lassen. Verträge können abgeändert, freigestellt, gestundet, verkauft oder gekündigt werden.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.