Verbotene Autokorsos: Ärger mit Kfz-Versicherung droht
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 22.06.2012
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Düsseldorf - Autokorsos sind besonders während der Fußball-EM wieder sehr beliebt. Dennoch sind sie nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) eigentlich nicht erlaubt, werden allerdings von der Polizei geduldet. Fans sollten deshalb auch im Autokorso alle Verkehrsregeln einhalten, sonst droht bei Unfällen Ärger mit der Versicherung.
Allein wegen der Fahrt in der Auto-Schlange droht eher keine Geldbuße - die Polizei könnte aber eine verhängen. Etwa wenn rote Ampeln überfahren oder Fußgänger in Gefahr gebracht werden. Wahrscheinlicher als Bußgelder von der Polizei sind Abstriche beim Versicherungsschutz. Etwa wenn man unangeschnallt fährt oder zu übermütig jubelt und sich dabei verletzt - beispielsweise beim Herauslehnen aus Autofenstern während der Fahrt. Damit setzt man seine eigene Sicherheit aufs Spiel. Die Folge: Die Kfz-Haftpflicht des Fahrers, bei der Ansprüche angemeldet werden könnten, tritt dann oft nicht voll ein.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.