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Urteil: Versicherer darf Aufnahme wegen Krankheit ablehnen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd

Karlsruhe - Macht eine durch eine Krankheit ausgelöste Behinderung die Kalkulation der Prämie unmöglich, können Versicherer die Aufnahme in Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherungen ablehnen. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe (9 U 156/09). In dem verhandelten Fall hatte der Versicherer den Antrag auf Abschluss einer Krankenhauszusatzversicherung eines an myotoner Dystrophie Erkrankten abgelehnt.

Der Betroffene hatte sich daraufhin gegen die Ablehnung gewehrt und auf die Benachteiligung wegen der Behinderung infolge der Erkrankung an Muskelschwund hingewiesen. Allerdings hatte der Versicherer den Vertragsschluss mit dem Betroffenen nicht wegen der Behinderung an sich verweigert. Vorausgegangen waren der Ablehnung jedoch Versuche des Versicherers, das Kostenrisiko bei einem Vertragsabschluss zu ermitteln und das Risiko rückzuversichern.

Allerdings lassen sich die von der myotonen Dystrophie verursachten Kostenfolgen statistisch nicht sicher ermitteln, weil sie erheblich differieren und eine ausreichende Vergleichszahl fehlt. Dazu konnte die Versicherung belegen, dass es ihr nicht möglich war, eine Rückversicherung abzuschließen. Damit lag keine behinderungsbedingte Benachteiligung vor, die zu einem Anspruch auf Abschluss der Versicherung hätte führen können. Auch auf den Abschluss der Versicherung gegen einen Risikozuschlag hat der Betroffene keinen Anspruch, weil die reale Kostenbelastung von mathematisch ermittelten Durchschnittswerten in sehr hohem Maß abweichen kann - nur verlässliche Durchschnittswerte aber machen es möglich, einen Zuschlag zuverlässig zu ermitteln.