Urteil: Trickdiebstahl ist nicht in Hausrat versichert
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 07.09.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dapd
Berlin - In einer Hausratversicherung ist grundsätzlich ein Raub unter Anwendung von Gewalt mitversichert. Für Schäden aus einem Trickdiebstahl muss die Hausrat hingegen nicht aufkommen, wenn bei dem Vorfall der Betroffene ohne Gewaltanwendung ausgetrickst wird. Ein solcher Trickdiebstahl liegt zum Beispiel vor, wenn eine Handtasche überraschend entrissen wird.
Das Landgericht Kiel (AZ: 11 O 320/09) sieht in diesem Entreißen keine Gewaltanwendung, sondern das Ausnutzen einer Überraschungssituation. Ein Raub und damit die Annahme eines Versicherungsfalles hätte vorausgesetzt, dass mit der angewendeten Gewalt der Widerstand des Taschenbesitzers gegen die Wegnahme ausgeschaltet wird, hieß es weiter.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
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Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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