Urteil: Stornoabzug bei Kapitallebensversicherungen unzulässig
Stand: 10.02.2014
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Köln - Bei einer vorzeitigen Kündigung einer Kapitallebensversicherung ist ein Stornoabzug unzulässig. Das Landgericht Köln verurteilte den Lebensversicherer HDI nach einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg, entsprechende Klauseln nicht mehr zu verwenden. Auch bestimmte Regelungen in den Geschäftsbedingungen zur Beitragsfreistellung und zur Kündigung der Verträge erklärte das Gericht für unzulässig (Az.: 26 O 317/13).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in mehreren Fällen die bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug für unwirksam erklärt (Az.: IV ZR 200/10; IV ZR 198/10; IV 202/10; IV 201/10). Manche Unternehmen weigerten sich nach Angaben der Hamburger Verbraucherschützer aber, die Urteile umzusetzen. Die Verbraucherzentrale reichte daher Klage gegen einige Versicherer ein. Einige Verfahren sind inzwischen entschieden, andere laufen noch.
Verbraucher, die ihre Police vorzeitig gekündigt haben, haben unter Umständen Anspruch auf Nachzahlung. Betroffene sollten sich schriftlich an ihre Versicherung wenden. Die Verbraucherschützer haben hierzu einen kostenpflichtigen Musterbrief auf ihrer Internetseite bereitgestellt.