Urteil: Kein Unfallversicherungsschutz während der Pause
Stand: 02.02.2012
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München - Das Landessozialgericht München entschied kürzlich, dass Arbeitnehmer, die sich bei Verlassen des Firmengeländes während einer längeren Pause verletzen, keinen gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen. Dies teilte die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht im Deutschen Anwaltverein mit.
Im verhandelten Fall hatte ein Busfahrer eine Reisegruppe zu einem Fußballpokal-Spiel in München gefahren. Er kam in den Genuss einer vorbestellten, aber nicht abgeholten Eintrittskarte und verfolgte das Spiel in seiner Pause. Beim Verlassen des Stadions rutschte er auf einer Treppenstufe aus und zog sich einen Muskelfaserriss im linken Oberschenkel zu. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Die Klage des Mannes hatte keinen Erfolg. Auch bei Busfahrern müsse unterschieden werden zwischen Tätigkeiten, die mit dem Beschäftigungsverhältnis in einem rechtlich wesentlichen, inneren Zusammenhang stehen und deswegen versichert seien und solchen, die der privaten, unversicherten Sphäre zuzurechnen seien. Der Kläger habe seine unbezahlte Pause von anderthalb Stunden im eigenen Belieben gestaltet. Der Besuch des Fußballspiels sei dem Bereich der Freizeitgestaltung und damit dem privaten Bereich zuzuordnen.
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