Urteil: Falschangabe begründet keinen Versicherungsverlust
Stand: 14.10.2011
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Karlsruhe - Wer nach dem Diebstahl seines Fahrzeugs falsche Angaben zur Anzahl der vorhandenen Schlüssel macht, verliert nicht automatisch den Versicherungsschutz. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In dem Fall hatte ein Versicherter nach dem Diebstahl eines Lastwagens zunächst erklärt, er habe vier Fahrzeugschlüssel in seinem Besitz. Später korrigierte er das und erklärte, es seien nur drei Schlüssel vorhanden, weil einer nach dem Austausch der Schlösser entsorgt worden sei.
Die Versicherung wollte deshalb nicht zahlen. Sie war der Meinung, der Mann habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Bundesrichter sahen das anders. Die Interessen des Versicherers seien nicht gefährdet, wenn erklärt werde, dass es eine größere Zahl an Schlüsseln gebe.
Die Versicherung hat der Entscheidung der Richter zufolge allenfalls die Möglichkeit, die Regulierung so lange zurückzustellen, bis der Verbleib des fehlenden Schlüssels geklärt ist. Der Versicherungsschutz sei deshalb nicht zu versagen. (Aktenzeichen: BGH IV ZR 108/07)
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