Urteil: Ehemann darf Hausratpolice nicht einfach kündigen
Stand: 02.03.2015
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Bremen - Kündigt ein Ehepartner die gemeinsame Hausratversicherung, ohne den anderen zu informieren, verstößt er gegen seine vermögensrechtlichen Fürsorgepflichten - und muss im Einbruchsfall den Schaden bezahlen.
Das hat das Oberlandesgericht Bremen entschieden, wie die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins mitteilt (Az.: 4 UF 40/14). In dem verhandelten Fall wohnte das Ehepaar in einer Wohnung, für die eine Hausratversicherung bestand. Diese hatte der Mann abgeschlossen.
Während einer zwischenzeitlichen Trennung meldete der Mann die Hausratversicherung um. Auch nach der Versöhnung wurde keine neue Hausratsversicherung abgeschlossen. Ebenso wenig informierte der Mann seine Frau über das Fehlen einer Hausratversicherung. Anderthalb Jahre später wurde in die Wohnung eingebrochen und Schmuck und Besteck der Frau im Wert von etwa 25.000 Euro gestohlen. Die Frau verlangte Schadenersatz, als sie fünf Jahre später vom Fehlen der Versicherung erfuhr.
Mit Erfolg. Der Mann habe seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt, argumentierten die Richter. Zwischen den Eheleuten bestehe ein Auftragsverhältnis, aufgrund dessen der eine Ehegatte für den Versicherungsschutz zu sorgen habe. Informiere der eine den anderen nicht über die fehlende Versicherung, habe dieser nicht die Möglichkeit, eine neue abzuschließen. Daher müsse der Mann Schadenersatz zahlen.