Urteil: DAK soll Zusatzbeiträge an Versicherte zurückzahlen
Stand: 10.08.2011
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Berlin - Das Berliner Sozialgericht hat die Zusatzbeiträge der Deutschen Angestellten-Krankenkasse (DAK) für unwirksam erklärt. Die DAK habe in unzureichendem Maße auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen, urteilte das Gericht am Mittwoch in Berlin. Die Krankenkasse sieht das jedoch anders und erwägt, in Berufung zu gehen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die DAK hatte ab Februar 2010 einen Zusatzbeitrag von acht Euro im Monat von ihren rund 4,5 Millionen Mitgliedern verlangt. Nach Darstellung des Gerichts hat die Krankenkasse in ihrem Schreiben an die Versicherten nicht auf der ersten Seite, sondern auf der Rückseite in deutlich kleinerer Schrift unter einem sechsten Unterpunkt auf das Sonderkündigungsrecht hingewiesen. Die Kläger seien zur Zahlung von Zusatzbeiträgen erst ab dem Zeitpunkt verpflichtet, in dem sie deutlich auf ihr Recht zur Kündigung der Versicherungsverträge hingewiesen worden seien. Das sei erst mit den im November beziehungsweise Dezember 2010 erlassenen Widerspruchsbescheiden der Fall gewesen.
DAK wird wohl in Berufung gehen
Die beklagte Krankenkasse erklärte dagegen, sie habe ihre Mitglieder umfassend und ausreichend über ihre Rechte aufgeklärt. DAK-Justiziar Eckhard Bloch verwies auf anders lautende Einschätzungen anderer Sozialgerichte. Auch habe die DAK neben dem Hinweis in dem Schreiben in ihrer Mitgliederzeitung und im Internet ausführlich über Zusatzbeitrag und Sonderkündigungsrecht aufgeklärt. Die Art der Aufklärung habe der Gesetzgeber auch offen gelassen. Hinzu komme, dass auch die Medien darüber breit berichtet hätten. "Wir halten die Hinweispflicht in vollem Umfang für erfüllt", betonte Bloch.
Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung will die Kasse über eine Berufung entscheiden. Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in Potsdam angefochten werden.
Das Berliner Sozialgericht hatte im Juni bereits die mittlerweile geschlossene City BKK zur Rückzahlung von Zusatzbeiträgen verurteilt, weil sie nicht ausreichend über das Sonderkündigungsrecht hingewiesen haben soll.