Urlaub in Krisenländern: Versicherungsschutz oft eingeschränkt
Stand: 07.03.2014
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Hamburg - Wer eine Reise in unsichere Regionen plant, sollte sich nicht blind auf seine Versicherung verlassen. Denn häufig sind die Leistungen bei Unruhen im Urlaubsland eingeschränkt, erklärt der Bund der Versicherten in Henstedt-Ulzburg bei Hamburg. Betroffene, die ihren Urlaub wegen einer Krise vorzeitig abbrechen, können zum Beispiel nicht darauf hoffen, dass die Reiseabbruchversicherung die Kosten übernimmt.
Bei der Auslandsreisekrankenversicherung gilt: Wer nach Bekanntwerden von Krieg, kriegsähnlicher Ereignisse in ein Krisenland reist oder sich dort schon befindet und aufgrund dieser Ereignisse zu Schaden kommt, kann nicht mit Leistungen der Versicherung rechnen. Auf eine Kriegserklärung im völkerrechtlichen Sinne kommt es dabei nicht an.
Erleidet ein Urlauber während der Unruhen einen Unfall, springt die Unfallversicherung bei einer bleibenden Invalidität ein. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch bei Unfällen, die durch Kriegs- oder Bürgerkriegsereignisse verursacht werden. Wenn die versicherte Person aber auf Reisen im Ausland überraschend von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen betroffen wird, kann sie Leistungen aus der Unfallversicherung erhalten.