Unwetterschäden vor dem Aufräumen dokumentieren
Stand: 04.12.2013
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Mainz/Hamburg - Starker Wind, Regen und dann noch Schnee - Orkantief "Xaver" droht ganz Deutschland mit Sturmschäden. Doch wo dann zum Beispiel Dachpfannen oder Fensterscheiben zerbrochen sind, sollten Betroffene nicht gleich aufräumen und die Schäden reparieren. Denn die Versicherung braucht Fotos und Protokolle der Schäden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hin. Beschädigte Gegenstände sollten zum Nachweis des Schadens am besten aufbewahrt werden. Ist das nicht möglich, werden sie fotografiert oder gefilmt. Unter Umständen ist es sogar ratsam, Zeugenaussagen festzuhalten.
Sofort reagieren müssen die Bewohner aber, wenn es zum Beispiel durch das abgedeckten Dach hineinregnet. Denn sie sind dafür verantwortlich, dass die Schäden nicht noch größer werden, wie der Verband Privater Bauherren (VPB) erläutert. Beschädigt eindringendes Wasser den Innenausbau und die Dämmung, können die Reparatur aufwendiger und die Kosten höher werden. Die Versicherungen sprechen in diesem Fall von der Schadenminderungspflicht.
Sturmschäden sind über die Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung abgesichert, wenn nachweislich ein Sturm die Ursache war. Ein Sturm hat dabei mindestens Windstärke acht. Laut dem Deutschen Wetterdienst (DWD) soll "Xaver" ortsweise mit Böen der Stärke zehn bis zwölf übers Land ziehen. Die Gebäudeversicherung zahlt Schäden am Haus wie abgedeckte Dächer. Sie kommt auch für Folgeschäden auf, wenn zum Beispiel durch das vom Sturm beschädigte Dach Regen eindringt und Wände oder Fußböden - beispielsweise das Parkett - beschädigt werden.
Eine Hausrat- oder Gebäudeversicherung bezahlt Schäden durch Grundwasser, Hochwasser oder Regen nicht. Daher sind die vollgelaufenen Keller laut dem Bund der Versicherten (BdV) in der Regel nicht versichert. Nur wenn der Kunde auch sogenannte Elementarschäden abgesichert hat, besteht Versicherungsschutz. Finden kann man die beste Gebäude- oder Hausratversicherung im Vergleich.
Sturm- und Hagelschäden am Auto sind mitversichert, wenn mindestens eine Teilkaskoversicherung besteht. Haben Autobesitzer nur eine Haftpflichtversicherung, gehen sie leer aus. Auswirkungen auf den Schadensfreiheitsrabatt hat ein solcher Schaden nicht.