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Unklare Formulierungen im Kleingedruckten: Versicherer muss Folgen tragen

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Celle - Wer durch Mobbing nicht mehr an seinen alten Arbeitsplatz zurückkehren kann, bekommt trotzdem sein Krankentagegeld, wenn die Versicherungsbedingungen für diesen Sachverhalt unklar formuliert sind. Das geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (AZ: 8 U 216/09) hervor.

In dem Fall konnte ein Mann nach dem Mobbing durch seine Kollegen in seinem bisherigen Job nicht mehr weiterarbeiten und wollte Krankentagegeld erhalten. Das hatte er zunächst auch bekommen. Dann aber legte die Versicherung ein Gutachten vor, demzufolge dem Versicherten aufgrund des Mobbings eine "Arbeitsplatzunverträglichkeit" bescheinigt wurde. Darüber hinaus sei er jedoch vollständig arbeitsfähig. Daraufhin stellte die Versicherung die Zahlung ein.

Vor Gericht bekam der Mann mit seiner Klage gegen diese Entscheidung Recht. Die Richter verwiesen auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen, nach denen eine Arbeitsunfähigkeit anzunehmen ist, "wenn die versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht".

Es reicht nach Meinung der Richter damit auch eine Arbeitsunfähigkeit nur an seinem Arbeitsplatz. Dass der Versicherer mit dieser Formulierung etwas anderes regeln wollte, habe der betroffene Versicherte nicht wissen können.