Unfallversicherung zahlt auch für Extremsport-Unfälle
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 24.07.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Unfälle bei Extremsportarten sind über eine private Unfallversicherung abgedeckt. Darauf macht der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aufmerksam. Wer sich bei einem Tandem-Fallschirmsprung, bei einer Rafting-Tour oder beim Tauchen verletzt, erhält die im Vertrag vereinbarten Leistungen.
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind hingegen Motorsport und damit verbundene Rennen oder Sportfliegen. In vielen Verträgen sind außerdem Leistungen für Reisende enthalten. Der Unfallversicherer übernimmt dann auch die Bergungskosten, den Transport ins Krankenhaus sowie den Rücktransport nach Hause. Mehrkosten, die mitreisenden Angehörigen durch den ungeplanten Reiseverlauf entstehen, beispielsweise Übernachtungs- und Umbuchungskosten, können - je nach Vertrag - auch mit abgedeckt sein. Durch einen Unfallversicherungsvergleich lassen sich häufig passende Tarife finden.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Ja, denn nach § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) sind Sie verpflichtet, für Schäden aufzukommen, die Sie anderen zufügen, – und das in unbegrenzter Höhe. Mit einer Privathaftpflichtversicherung sichern Sie sich für einen kleinen Betrag zuverlässig gegen dieses finanzielle Risiko ab.