Unfallversicherung: Schadensmeldung sollte nur sichere Fakten enthalten
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 07.08.2015
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Koblenz - Unfall ist nicht immer gleich Unfall. Zumindest gilt das oft für die private Unfallversicherung. Denn im Schadensfall legen die Versicherungsunternehmen den Begriff in der Regel eng aus. Das heißt: Details können darüber entscheiden, ob sie am Ende wirklich für den Schaden aufkommen oder nicht. Wer seiner privaten Unfallversicherung also eine Schadensmeldung schickt, sollte dabei nur die wesentlichen und sicheren Fakten nennen.
Damit der Versicherer den Unfall als Schadensfall akzeptiert, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein: Ein Ereignis muss plötzlich auftreten, von außen auf den Körper des Versicherten einwirken und so seine Gesundheit schädigen. Bei der Definition geht es um Kleinigkeiten: Wer einfach stolpert und sich den Fuß verletzt, erhält kein Geld. Wer aber über ein plötzlich auftretendes Hindernis fällt, bekommt in der Regel Zahlungen.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.