Unfallversicherung: Keine Pflicht zur Neubemessung der Invalidität
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 09.03.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Karlsruhe – Was passiert, wenn der Versicherte einen Anspruch darauf hat, seine Invalidität neu bemessen zu lassen - darauf aber verzichtet und die Feststellung nicht vornehmen lässt? In dem vor dem Bundesgerichtshof (AZ: IV ZR 181/07) entschiedenen Fall sah die Versicherung in der Weigerung des Versicherten eine Obliegenheitsverletzung, und wollte die vereinbarte Versicherungssumme nicht auszahlen. Der Betroffene aber erklärte, dass er nicht dazu gezwungen werden könne, weil er sich weigern dürfe.
Das sahen die Bundesrichter genauso: Aus seinem Recht, die Neubemessung der Invalidität zu verlangen, erwächst für den Versicherten nicht die Pflicht, eine solche Neubemessung tatsächlich herbeizuführen. Weigert er sich deshalb, die Neubemessung durchführen zu lassen und den vom Versicherer benannten Arzt aufzusuchen, verzichtet er lediglich auf eine Neubemessung und verletzt damit keine Obliegenheit. Damit kann die Versicherung die Zahlung der ausstehenden Versicherungssumme nicht verweigern.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
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- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.