Unfallversicherung kann Zahlung an Invaliditätsgrad anpassen
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 26.04.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Saabrücken - Die Zahlung durch eine Unfallversicherung kann entsprechend des Invaliditätsgrades gestaffelt werden. Das hat das Oberlandesgericht Saarbrücken (AZ: 5 U 47/09-15) entschieden. In dem verhandelten Vertrag war eine erhöhte Leistung ab einem Invaliditätsgrad von 25 Prozent vorgesehen. Das Unfallopfer kam auf einen Invaliditätssatz von 50 Prozent und verlangte die höhere Leistung entsprechend der Progression.
Der Versicherer wollte dagegen den erhöhten Satz nur für den Teil der Versicherungssumme zwischen 25 und 50 Prozent zahlen. Dem gaben die Richter statt und verwiesen auf die den Versicherungsbedingungen beiliegende Progressionstafel. Diese erklärte Progression nach der Lesart der Versicherung. Ferner ergab sich auch aus dem Wortlaut des Vertrages, dass das Vielfache der Invaliditätssumme nicht auf den gesamten Invaliditätsgrad anzuwenden ist, sondern dass eine Abschichtung nach verschiedenen "Teilen" des Invaliditätsgrades zu erfolgen hat.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
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Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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