Unfall durch automatisierte Fahrsysteme: Kfz-Versicherung springt ein
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 05.07.2016
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Berlin - Auch Schäden, die nicht durch den Fahrer sondern durch automatisierte Assistenzsysteme im Auto entstehen, reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin.
Sie kommt dabei für Schäden an fremdem Eigentum oder Personen auf. Das sei etwa der Fall, wenn die Sensoren eines Rückfahrsystems oder ein Notbremsassistent einen Unfall verursachen. Generell sei es laut GDV unerheblich, ob der Fahrer einen Fehler macht, defekte Teile einer Werkstatt oder eben automatisierte Fahrsysteme einen Unfall auslösen.
Der Gesetzgeber verpflichtet jeden Kfz-Halter zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung. Allerdings kann die Versicherung Regress vom Fahrer fordern. Das sei zum Beispiel bei Trunkenheit am Steuer oder Gefahrerhöhung möglich. "Gefahrerhöhung meint eine dauerhafte Veränderung des vertraglich vereinbarten Risikos, beispielsweise ein getunter Motor", sagt Kathrin Jarosch vom GDV. Dann kann die Versicherung bis zu 5000 Euro vom Versicherungsnehmer zurückfordern.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Sie brauchen keine zusätzliche Reisehaftpflichtversicherung, wenn Ihre Privathaftpflicht auch für vorübergehende Auslandsaufenthalte gilt und Mietsachschäden in Hotels oder gemieteten Ferienunterkünften mit absichert. Ein Blick in Ihre Vertragsunterlagen gibt Ihnen darüber Auskunft. In aller Regel sollten Sie mit einem aktuellen Privathaftpflichttarif ausreichend versichert sein. Selbst günstige Basistarife versichern heute weltweite Auslandsaufenthalte für mindestens ein Jahr.
Sollten Sie noch keine Privathaftpflicht haben, empfehlen wir Ihnen, vor einer Reise eine Reisehaftpflicht abzuschließen – oder besser gleich eine Privathaftpflicht, denn damit sind Sie im Haftungsfall rund um die Uhr weltweit geschützt.
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Kündigen Sie Ihre Kfz-Versicherung entweder mit einer Frist von einem Monat zum Vertragsende oder nutzen Sie Ihr Sonderkündigungsrecht. Dann ist eine Kündigung auch unterjährig möglich. Aber auch hier gilt eine Frist von vier Wochen.