Teilerhöhung: Trotzdem komplettes Kündigungsrecht
Stand: 23.07.2014
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Bremen - Erhöht sich der PKV-Beitrag, darf der Versicherte außerordentlich kündigen. Das gilt auch, wenn nur ein Tarif des kompletten Versicherungsvertrages im Preis steigt. Der Kunde kann entscheiden, ob er den Baustein separat kündigt oder das komplette Vertragsverhältnis. Das entschied das Oberlandesgericht Bremen (Az.: 3 U 35/13).
In dem vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitgeteilten Fall hatte eine Kundin bei einer Krankenversicherung zusätzlich eine Krankheitskostenversicherung, eine Verdienstausfallversicherung sowie weitere Tarife abgeschlossen. Geführt wurden diese Verträge unter einer Versicherungsnummer. Nachdem die Prämie für die Verdienstausfallversicherung steigen sollte, kündigte die Kundin den Vertrag. Die Versicherung wollte allerdings nur die Kündigung für die Verdienstausfallversicherung anerkennen.
Die Richter entschieden zu Gunsten der Kundin: Es handle sich um ein einziges Vertragsverhältnis, nicht um jeweils eigene Verträge. Dies werde schon dadurch deutlich, dass die Kundin eine Krankheitskostenvollversicherung haben wollte, die sämtliche Risiken abdeckt, und der Vertrag nur eine Versicherungsnummer besaß.
Eine Teilkündigung sei zwar möglich, die Kundin jedoch nicht darauf beschränkt. Denn Versicherungskunden hätten ein berechtigtes Interesse daran, dass sie sämtliche Risiken bei einem Versicherer beziehungsweise mit einem Vertrag abdecken könnten.