Stornoabzug bei Kündigung der Lebensversicherung unzulässig
Stand: 15.01.2014
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Hamburg - Der vorzeitige Ausstieg aus einer Kapitallebens- oder Rentenversicherung ist mitunter teuer. Einen Stornoabzug müssen Versicherte dabei aber nicht hinnehmen. Denn laut der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) in Karlsruhe ist dieser unzulässig. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin. Das Problem: Einige Unternehmen weigern sich offenbar, die Urteile umzusetzen. Die Verbraucherschützer reichten daher nun Klage gegen einige Versicherer ein.
Die Rechtslage ist aus Sicht der Verbraucherzentrale eindeutig: In mehreren Fällen erklärte der BGH die bei Kapitallebens- und privaten Rentenversicherungen verwendeten Klauseln zum Rückkaufswert und zum Stornoabzug für unwirksam (Az.: IV ZR 200/10; IV ZR 198/10; IV 202/10; IV 201/10). Das heißt: Versicherte dürften bei vorzeitiger Kündigung ihrer Police nicht mehr so viel Geld verlieren wie bisher.
Verbraucher, die ihre Police vorzeitig gekündigt haben, haben unter Umständen Anspruch auf Nachzahlung. Betroffene sollten sich schriftlich an ihre Versicherung wenden. Die Verbraucherschützer haben hierzu einen kostenpflichtigen Musterbrief auf ihrer Internetseite bereitgestellt.