Spezialversicherungen für Elektrogeräte lohnen sich oft nicht
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 10.12.2015
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: dpa/tmn
Henstedt-Ulzburg - Wer sich ein neues Smartphone zulegt, bekommt oft noch eine Versicherung gegen Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse angeboten. Doch ist eine solche Versicherung sinnvoll? Bianca Boss vom Bund der Versicherten rät davon ab, einen solchen Vertrag für elektronische Geräte abzuschließen.
Denn in der Regel ersetzen Versicherer im Schadensfall nicht den Neuwert der elektronischen Geräte, sondern nur den Zeitwert - und der Wert der Geräte verfällt meist schnell.
Nach Auffassung von Boss stehen die Kosten für den Vertrag und der Nutzen für den Verbraucher selten in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander. Ein Beispiel: Für den Diebstahlschutz müssen Kunden bei einigen Handyversicherern eine extra Gebühr zahlen. Wird das Gerät jedoch in einem geschlossenen Gebäude geklaut, übernimmt die Schadensregulierung oft die Hausratversicherung - sie ersetzt Kunden meist sogar den Neuwert des Gerätes.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
- ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlungen
- die Versorgung mit Medikamenten, Verbands-, Heil- und Hilfsmitteln
- die häusliche Krankenpflege
- Behandlungen im Krankenhaus
- Maßnahmen zur Rehabilitation
Darüber hinaus bieten die Krankenkassen ihren Versicherten zusätzliche Leistungen an. Zu diesen kassenindividuellen Zusatzleistungen gehören zum Beispiel Vorsorgeuntersuchungen (Prävention), Bonusprogramme und Wahltarife.
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Es gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von einem Monat zum Vertragsende. Endet die Versicherung zum Jahresende, muss die Kündigung schriftlich bis zum 30.11. dem Versicherer vorliegen. Bei Beitragserhöhung, im Schadensfall oder Fahrzeugwechsel gilt das Sonderkündigungsrecht.