Schnee auf dem Dach: Das zahlt die Elementarschadenversicherung
Nadja Feder
Senior Online-Redakteur Versicherungen
Stand: 26.02.2010
Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp
Köln - Mit dem Schneewinter hat sich auf den Dächern von Immobilien auch eine beachtliche Schneemenge aufgetürmt. Und nicht selten geben ganze Dächer dem Gewicht der Schneemassen nach und stürzen ein. Bei solchen Schäden hilft die Elementarschadenversicherung. Diese kann als Teil der Wohngebäudeversicherung abgeschlossen werden. Sie deckt Schäden an Gebäuden, die durch das Gewicht der Schnee- oder Eismassen entstehen, ab.
Dabei muss es sich nicht nur um ruhende Schnee- oder Eismassen handeln. Vielmehr sind auch Dachlawinen versichert, worauf die Gothaer Versicherung hinweist. Die Elementarschadenversicherung deckt dabei zwar Dachschäden durch Schneedruck ab. Von der Sorgfaltspflicht des Eigentümers entbindet sie allerdings nicht. Im Zweifel könne mangelnde Sorgfalt dazu führen, dass die Versicherung den Schnee-Schaden nicht komplett übernimmt, teilte die Gothaer weiter mit. Wenn sich der Schnee auf dem Hausdach immer höher türmt, sollte man einen Statiker zu Rate ziehen und das Dach gegebenenfalls vom Schnee befreien.
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Mit der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) können Sie gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle nachweisen, dass Ihr anzumeldendes Fahrzeug über einen Kfz-Haftpflichtversicherungsschutz verfügt.
Die eVB-Nummer wird Ihnen vom Versicherungsunternehmen mitgeteilt und behält zumeist 12 Monate ihre Gültigkeit. In den meisten Fällen übermittelt der Versicherer die eVB-Nummer bereits kurz nach Antragstellung an Sie. Sie benötigen die eVB-Nummer, um glaubhaft zu belegen, dass Ihr Fahrzeug über eine vorläufige Deckung im Bereich der Kfz-Haftpflicht verfügt. Die Zulassungsbehörde ruft mithilfe der eVB-Nummer Ihre Daten ab. Nach der Überprüfung anhand der Personalien erfolgt die Zulassung Ihres Fahrzeugs.
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Nein. Ihre neue Versicherungsgesellschaft übermittelt alle notwendigen Angaben einschließlich der neuen elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) an die zuständige Zulassungsbehörde. Sie selbst müssen keine Änderung der Daten initiieren.
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Wer krank ist, hat in Deutschland Anspruch auf eine ärztliche Versorgung, um wieder gesund zu werden. Für Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen ist der Leistungsumfang gesetzlich festgeschrieben – und zwar im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Damit unterscheiden sich die Leistungskataloge der gesetzlichen Krankenversicherungen kaum. So übernehmen alle Krankenkassen die Kosten für:
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