Saisonkennzeichen: Fahrzeuge zur Winterruhe aufs Privatgrundstück
Stand: 28.10.2014
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Berlin/Hamburg - Wer ein mit einem Saisonkennzeichen ausgestattetes Fahrzeug zum "Überwintern" im öffentlichen Verkehrsraum abstellt, muss mit Ärger rechnen.
Außerhalb des Zulassungszeitraums, der auf dem Kennzeichen angegeben ist, müssen "Sommerfahrzeuge" wie Motorräder, Oldtimer oder Cabriolets auf einem Privatgrundstück stehen, und zwar in einem sicheren "Einstellraum", erklärt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). Das könne etwa eine Garage oder ein Innenhof mit Tor sein. Nur dann greife zum Beispiel nach einem Fahrzeugdiebstahl die sogenannte Ruheversicherung.
Auch ein Bußgeld kann fällig werden
Außerdem kann öffentliches Parken mit abgelaufenem Saisonkennzeichen laut der Hamburger Verkehrsrechtsanwältin Daniela Mielchen ein Bußgeld von 40 Euro nach sich ziehen. Dazu kommen mögliche Abschleppkosten.
Saisonkennzeichen können zum Beispiel für Halter von Motorrädern, Cabrios, Wohnmobilen oder Oldtimern sinnvoll sein, die ihr Fahrzeug den Winter über schonen wollen. Durch die Saisonzulassung schonen sie nämlich auch ihren Geldbeutel: Der Kfz-Versicherungsbeitrag wird nur für die Monate fällig, in denen das Fahrzeug genutzt wird. Behördengänge zum Ab- und Anmelden des Fahrzeugs entfallen, ebenso die Kfz-Steuer für die Ruhephase.
Mindestens zwei - maximal elf Monate
Die Nutzungsdauer kann der Fahrzeughalter bestimmen: Diese beträgt den GDV-Angaben zufolge mindestens zwei und maximal elf volle Monate und wird auf Kennzeichen und Versicherungskarte vermerkt. Der Zusatz "4-10" beispielsweise bedeutet, dass das Fahrzeug jedes Jahr vom 1. April bis zum 31. Oktober angemeldet ist. Außerhalb der Zulassungszeit sind Fahrten mit einem Saisonfahrzeug tabu: Für Unfälle und andere Schäden, die sich dabei ereignen, besteht dann kein Versicherungsschutz.
Mit Blick auf die Kfz-Hauptuntersuchung (HU) gibt es für Fahrzeuge, die erstmals als Saisonfahrzeug angemeldet werden, eine Ausnahmeregelung: "Fällt der HU-Termin in die zulassungsfreie Zeit, darf er in den ersten Monat des Zulassungszeitraums aufgeschoben werden", erklärt Rainer Camen vom TÜV Nord. Die nächste HU falle dann zwei Jahre später ebenfalls erst wieder in den Zulassungszeitraum.