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Richtig versichert im Ehrenamt

Bildquelle: ©Adobe Stock / Text: ddp

Elmshorn - Ehrenamtliches Engagement ist als große Stütze der Gesellschaft kaum wegzudenken. Allerdings vergessen viele der Engagierten, sich Gedanken über ihren Versicherungsschutz zu machen. Denn die Arbeit im Verein oder in gemeinnützigen Organisationen birgt Risiken, gegen die es sich zu schützen gilt - zum Beispiel bei Unfällen.

Grundsätzlich besteht für Ehrenamtliche gesetzlicher Unfallschutz, wenn ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit etwas zustößt. Geregelt ist dies im Sozialgesetzbuch. Dort werden unter anderem die ehrenamtlich Tätigen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Personen, die für Kirchen und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit Zustimmung der Kirche ehrenamtlich tätig werden oder ehrenamtlich Tätige in Rettungsunternehmen aufgelistet.

Wer sich bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit verletzt, bekommt durch die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die medizinische Betreuung ersetzt. Berufstätige erhalten zusätzlich Verletztengeld. Wer nach einem Unfall dauerhaft beeinträchtigt ist und nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann, erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente, die rund 60 bis 70 Prozent des bisherigen Einkommens ausmachen kann. Außerdem wird eine Hinterbliebenenrente gezahlt, wenn ein Freiwilliger bei einem ehrenamtlichen Engagement zu Tode kommt.

Berufsunfähigkeitsschutz

Wer ehrenamtlich engagiert ist, sollte sich für seine Absicherung aber nicht alleine auf den gesetzlichen Schutz verlassen. Denn der ist dünn und muss für einen optimalen Schutz durch private Policen ergänzt werden. So brauchen vor allem Ehrenamtliche mit körperlichen und gefährlichen Tätigkeiten - beispielsweise Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr - einen Berufsunfähigkeitsschutz. Auch eine private Unfallversicherung ergänzt den gesetzlichen Schutz, bietet aber weniger Sicherheit als eine Berufsunfähigkeitsversicherung, die bei Invalidität unabhängig von der Ursache zahlt.

Ferner will bei einem Ehrenamt auch der Schutz des eigenen Vermögens gut überlegt sein. Gerade in Vereinen kann etwa der Vorstand zur Rechenschaft gezogen werden, wenn er selbst oder der Verein insgesamt einen Schaden verursacht hat. Gleiches gilt, wenn sich ein Mitglied im Vereinsgebäude durch einen Sturz verletzt hat. Zwar sollen die Vereine nach dem Gesetz ihre ehrenamtlichen Helfer von der Haftung freistellen - aber das gilt nur für leichte Fahrlässigkeit.

Haftpflichtschutz

Bei gröberen Pflichtverstößen kann dagegen der Vorstand persönlich in die Haftung genommen werden - und muss gegebenenfalls mit seinem Vermögen lebenslang einstehen. Dies verdeutlicht, wie wichtig eine entsprechende Haftpflichtversicherung ist. Allerdings muss die private Haftpflichtversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten abdeckt - oft tun diese Policen dies nicht, wenn das Amt mit einer gewissen Verantwortung versehen ist. Dann hilft nur spezieller Haftpflichtschutz.

Gerade in Vereinen bieten komplizierte Regeln ehrenamtlich Tätigen Stolperfallen, etwa wenn es um Sozialabgaben oder Steuern geht. Werden diese nicht korrekt abgeführt, entstehen schnell Schäden. Gerichte haben dabei selten Mitleid. Für die dann auferlegten hohen Nachzahlungen müssen die Verantwortlichen nicht selten persönlich einstehen.

Vermögensschadenhaftpflicht

Und auch die Entlastung durch die Mitgliederversammlung hilft nur, wenn tatsächlich alle Fakten auf dem Tisch liegen, die Haftungs- und Regressansprüche begründen können. Tauchen Jahre später Probleme auf, ist der Vorstand in der Pflicht. In diesem Fall hilft nur eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung. Im Idealfall schließt der Vereine eine solche Police für die Verantwortlichen ab.